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Tirols Wolfsabschüsse: Tötung auf Verdacht

  • 4 Min. Lesezeit

ANCA fordert Antworten zu den jüngsten Maßnahmenverordnungen: Warum wird während des Almabtriebs und der Einstallung geschossen? War überhaupt ein Wolf beteiligt? War Herdenschutz vorhanden?

Tirol, 1. Oktober 2026. – Innerhalb kürzester Zeit wurden in Tirol erneut Maßnahmenverordnungen für Wölfe erlassen. Besonders viele Fragen wirft der aktuelle Fall in Fügenberg auf: Anlass für die 19. Maßnahmenverordnung Wolf 2026 ist ein einzelner toter Ziegenbock. Die abschließende Abklärung des Verursachers war zum Zeitpunkt der Abschussfreigabe nach den vorliegenden Informationen noch ausständig. Dennoch ermöglicht die Verordnung die Tötung eines Wolfes in zahlreichen Jagdgebieten der Bezirke Schwaz und Innsbruck-Land bis 31. Oktober.

Für ANCA stellt sich vor allem die Frage der Verhältnismäßigkeit: War überhaupt ein Wolf der Verursacher? War der Ziegenbock sachgerecht geschützt? Und warum werden ausgerechnet Ende September Alternativen wie Almabtrieb oder Einstallung nicht ausgeschöpft?

Ein Abschuss darf nicht die erste, sondern nur die letzte Option sein. Vor einer Tötung müssen laut EU-Artenschutzrecht andere zufriedenstellende Lösungen geprüft werden. Dazu zählen insbesondere sachgerechter Herdenschutz, Vergrämung, temporäre Maßnahmen und Besenderung.

Welcher Wolf soll eigentlich erschossen werden?

Noch schwerer wiegt für ANCA die fehlende Individualisierung der Maßnahmenverordnungen. Nach den Nachweisen großer Beutegreifer und Rissbegutachtungen sind zum Abschuss freigegebene Tiere weder genetisch noch anderweitig eindeutig bestimmt. Es kann ein anderer, (durchziehender) Wolf statt des mutmaßlichen Verursachers getötet werden.
Dabei fehlt auch im Fall der 18. Maßnahmenverordnung 2026 in Matrei in Osttirol die genetische Abklärung

„Wie kann eine Tötung verhältnismäßig und zielgerichtet sein, wenn nicht einmal sichergestellt ist, dass tatsächlich der Verursacher getötet wird?“, fragt Andrea Hagn, Obfrau von ANCA.

Arzl: Am Ende wurde ein Goldschakal bestätigt

Wie berechtigt diese Frage ist, zeigt der Fall Arzl im Pitztal, bei dem am 6. September sechs Ziegen gerissen und noch am selben Tag ein Wolf getötet wurde. Ob „Gefahr in Verzug“ vorlag, wird aktuell in einem Verwaltungsverfahren geklärt. Inzwischen wurde ein Goldschakal als Verursacher mitteles DNA-Probe nachgewiesen. Der Fall zeigt exemplarisch, warum Verdacht, Rissbild und gesicherter Nachweis nicht gleichgesetzt werden dürfen.

Ein genetischer Nachweis, dass der am selben Tag getötete Wolf diese Ziegen gerissen hatte, liegt nach den ANCA vorliegenden Informationen jedenfalls nicht vor.

Auch der Goldschakal ist als Anhang-V-Art der FFH-Richtlinie geschützt. Für solche Arten gelten unionsrechtliche Anforderungen an Erhaltungszustand, Monitoring und Tötungen. Das Gutachten von Schumacher et al. (2026) betont für Anhang-V-Arten, dass Tötungen mit der Erhaltung der Art in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar sein müssen und eine wirksame Überwachung des Erhaltungszustands wesentlich ist. In Tirol werden Goldschakale ganzjährig unionsrechtswidrig gejagt. Der Erhaltungszustand der Art wurde von Österreich als „not evaluated“ eingestuft.

Wer prüft die Summe der Abschüsse?

Eine weitere entscheidende Frage bleibt bislang offen: Welche Auswirkungen haben die immer neuen Abschüsse in Summe? Österreich selbst hat die Wolfspopulation im November 2025 im Artikel-17-Bericht 2019-2024 sowohl in der alpinen als auch in der kontinentalen biogeografischen Region mit U1 „ungünstig-unzureichend“ bewertet

Das Tiroler Jagdgesetz verlangt bei ungünstigem Erhaltungszustand, dass eine Tötung diesen nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert.

Zu dieser Frage und zu den kumulativen Auswirkungen wiederholter Tötungen in Tirol, angrenzenden Bundesländern und Nachbarstaaten liegen keine wissenschaftlichen Nachweise vor.

ANCA: Tirol muss diese Fragen beantworten

Für ANCA geht es nicht darum, Schäden an Weidetieren kleinzureden. Es geht darum, wie ein Rechtsstaat mit geschützten Tierarten umgeht. Bevor getötet wird, müssen Verursacher, Erforderlichkeit und Alternativen nachvollziehbar geklärt sein.
Ein Ziegenbock. Keine erkennbare Individualisierung des Verursachers. Offene Fragen zum Herdenschutz. Almabtrieb und Einstallung als mögliche Alternativen. Und kein vorliegender wissenschaftlicher Nachweis, dass die Summe der Tötungen die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht beeinträchtigt

Das sind Fragen, auf die das Land Tirol Antworten geben muss – bevor weitere geschützte Tiere getötet werden.

Quellen

Land Tirol – 19. Maßnahmenverordnung Wolf 2026 / Fügenberg
Pressemeldung vom 30. September 2026: „Abschussverordnung für Wolf im Tiroler Unterland – Toter Ziegenbock in einem Almgebiet im Gemeindegebiet Fügenberg“. Das Land spricht ausdrücklich von einem „Verdacht auf Wolf als Verursacher“; die Abschussverordnung gilt bis 31. Oktober 2026. Land Tirol
Pressemeldung Land Tirol – Fügenberg

Land Tirol – 18. Maßnahmenverordnung Wolf 2026 / Matrei in Osttirol
Pressemeldung vom 29. September 2026: „Abschussverordnung für Wolf in Osttirol – Tote und vermisste Schafe in einem Almgebiet im Gemeindegebiet Matrei i. O.“ Die Pressemeldung ist im offiziellen Pressebereich des Landes angeführt. Land Tirol
Pressemeldungen des Landes Tirol

Land Tirol – Nachweise großer Beutegreifer und Rissbegutachtungen
Offizielle Datenbank des Landes Tirol mit dem jeweiligen Stand der Begutachtungen und Nachweise. Sie ist insbesondere für die Fälle Arzl, Fügenberg und andere Rissereignisse relevant. Land Tirol
Nachweise und Rissbegutachtungen

Schumacher et al. (2026): „Anforderungen des Europäischen Artenschutzes für Arten nach Anhang V FFH-RL“
Rechts- und wildtierökologisches Gutachten zu den Voraussetzungen für Entnahmen von Anhang-V-Arten.

Habitats Directive reporting (Art. 17) – 2019-2024

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