Einleitung: Worum es hier eigentlich geht
Das uns vorliegende Dokument ist ein Entwurf einer „Leitlinie zum Vollzug des Tierschutzgesetzes“ (TSchG), der von einer Arbeitsgruppe unter Federführung des BMLUK vorformuliert wurde. Er versteht sich ausdrücklich als Reaktion auf das Gutachten von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M. – und verfolgt erkennbar das Ziel, Bezirkshauptmannschaften im Regelfall davon zu entbinden, gegenüber Tierhalter:innen auf Almen und Weiden behördlich wirksame Schutzmaßnahmen einzufordern, selbst wenn Prädationsrisiken objektiv bekannt sind.
Genau darin liegen jedoch die zentralen juristischen und fachlichen Schwächen. Der Entwurf arbeitet mit pauschalen „Nicht-schützbar“-Kategorien, leitet daraus weitreichende Vollzugsfolgen ab und verschiebt die Systemlogik des Tierschutzrechts: weg von einer einzelfallbezogenen Gefahrenabwehr hin zu einer faktischen Freistellung. Damit droht, dass vorhersehbares Leiden von Tieren nicht verhindert, sondern „verwaltet“ wird – durch Verzögerung, Schwellenwerte und Zuständigkeitsrückzug.
Kurzüberblick: Die Kernprobleme auf einen Blick
- „Nicht schützbar“ wird zum Vollzugs-Freifahrtschein erklärt.
- Naturschutzrechtliche Entnahmebegründungen werden als Ersatz für Tierschutzprüfung missbraucht.
- Der Wolf wird weiterhin im alten Denkrahmen behandelt, obwohl sein EU-Schutzstatus (FFH-RL) inzwischen Anhang V ist.
- Der Art-17-Befund (November 2025) wird unterschätzt: U1 („stark bedroht“) verschärft die Anforderungen.
- EuGH C-601/22 wird faktisch umgangen: Einzelfallprüfung, Alternativenprüfung und „wolfsfreie Zonen“ werden nicht sauber begrenzt.
- „Wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ wird verkürzt, obwohl EU-Instrumente Prävention gezielt finanzieren.
- Die Tiroler Projektalmen widersprechen der Pauschalthese „nicht schützbar“.
- LEKO zeigt Hot-Spot-Risiken in alpinen Räumen – der Entwurf reagiert mit Freistellung statt Prävention.
- Behördenpflichten werden herunterdefiniert – und ein gefährlicher Gleichbehandlungs-Präzedenzfall für andere Tierschutzverstöße geschaffen.

1. Grundfehler: „Nicht schützbar“ wird als Vollzugs-Freifahrtschein missverstanden
Der Entwurf erklärt: Wo Landesverordnungen nach Art. 16 FFH-RL (Entnahme/„Almschutzverordnungen“) Gebiete als „nicht schützbar“ qualifizieren, sei die Tierhalterverantwortung nach § 19 TSchG „erfüllt“ und von der Behörde nicht gesondert zu prüfen. Damit wird eine naturschutzrechtliche Argumentationsfigur (ultima ratio für Ausnahmebewilligungen) in eine tierschutzrechtliche Generalklausel umgedeutet.
Das ist dogmatisch nicht haltbar. Das Wessely-Gutachten betont gerade, dass Bewertungen in Verordnungen für § 19 TSchG nicht automatisch verbindlich sind. Sie können – wenn überhaupt – als fachliche Grundlage („antizipiertes Sachverständigengutachten“) dienen. Die Behörde bleibt jedoch verpflichtet, die Schutzpflicht im konkreten Kontext zu prüfen.
Der Leitlinienentwurf dreht diese Logik um: Aus „kann als Grundlage herangezogen werden“ wird „ersetzt die Prüfung“. Damit wird „nicht schützbar“ zum Freifahrtschein – und die Tierschutzprüfung zur Ausnahme.
2. Die Leitlinie vermischt Naturschutz-Ausnahmen mit Tierschutzpflichten – und ersetzt Einzelfallprüfung durch Kulissenlogik
Der Entwurf verwendet naturschutzrechtliche Begründungsmuster, um tierschutzrechtliche Konsequenzen zu ziehen: Wenn Entnahme als „ultima ratio“ argumentiert wird, wird daraus abgeleitet, Herdenschutz sei im Ergebnis unzumutbar bzw. nicht möglich – und Behörden müssten deshalb nicht aktiv werden.
Das verfehlt die Systemlogik des Tierschutzrechts. § 19 TSchG verpflichtet zur Prävention „soweit möglich“. § 5 TSchG verlangt, Leiden, Schmerzen, Schäden oder schwere Angst zu verhindern. Diese Verpflichtungen sind nicht davon abhängig, ob ein Land naturschutzrechtlich eine Entnahmeoption begründet – und schon gar nicht davon, ob eine Gebietskulisse politisch als „nicht schützbar“ etikettiert wurde.
In der Praxis führt diese Vermischung zu einem gefährlichen Effekt: Prävention wird entwertet, und Entnahme wird als Ersatzlösung plausibilisiert. Genau das ist die inhaltliche Verschiebung, die der Entwurf erzeugt.
3. Rechtslage zum Wolf: Anhang-V-Schutzstatus ändert Pflichten – der Entwurf bleibt im alten Denkrahmen
Der Entwurf argumentiert wiederholt aus einer streng geschützten „Anhang-IV-Logik“: Herdenschutz sei wirtschaftlich unzumutbar, daher bleibe Entnahme als ultima ratio. Nach der Herabstufung des Wolfs auf EU-Ebene in Anhang V verschiebt sich jedoch der Schwerpunkt der FFH-Richtlinie: Bei Anhang-V-Arten ist ein Managementrahmen entscheidend, der durch Überwachung und Regeln sicherstellt, dass Nutzung/Entnahme den günstigen Erhaltungszustand nicht gefährdet.
Genau das arbeitet das Gutachten von Jochen Schumacher heraus: Im Anhang-V-Regime ist ein System wirksamer Überwachung zentral, und maßgeblich ist die Pflicht, eine Verschlechterung bzw. Gefährdung des günstigen Erhaltungszustands zu verhindern.
Der Leitlinienentwurf blendet diese Systemumstellung aus. Er bleibt beim politischen Narrativ „Entnahme löst das Problem“ – statt beim unionsrechtlich geforderten risikoorientierten Management: Monitoring, Prävention, Ziel- und Schwellenwerte, Vollzugsmechanismen.
Wichtig ist hier die Begrifflichkeit: Wenn vom Wolf die Rede ist, ist präzise vom „Schutzstatus des Wolfs“ zu sprechen. Wenn es um die Anforderungen des Tierschutzgesetzes geht, ist von „Tierschutzstandard“ bzw. „tierschutzrechtlichem Mindeststandard“ zu sprechen.
4. Art-17-Befund (November 2025): Österreichs Wolf Population ist U1 „stark bedroht“ und verlangt zurückhaltung bei Entnahme- und Freistellungslogiken
Im zuletzt an die Europäische Kommission übermittelten Art-17-Bericht Österreichs (November 2025) wird die Population der Wolfsin Österreich als U1 („stark bedroht“) bewertet. Das ist nicht nur eine fachliche Einstufung, sondern eine rechtlich relevante Ausgangslage: Sie verschärft die Anforderungen an jede Politik, die faktisch zu mehr Risiko für die Population führt – direkt durch Entnahmen oder indirekt durch Konflikteskalation, steigende illegale Mortalität oder sinkende Akzeptanz.
Wenn der Leitlinienentwurf gleichzeitig
- Entnahme als „Schutzmaßnahme“ im Tierschutzkontext normalisiert und
- große Flächen pauschal als „ohnehin nicht schützbar“ deklariert,
entsteht ein Doppelproblem: Prävention wird entwertet, Konfliktdruck steigt – und damit steigt das Risiko, dass sich der Erhaltungszustand weiter verschlechtert. Ein seriöser Leitlinienrahmen müsste gerade bei U1 den Fokus auf Prävention, Überwachung und konsequenten Tierschutzstandard legen – nicht auf Freistellung.
5. EuGH C-601/22: Der Entwurf ignoriert die strenge Stufenlogik und begünstigt funktional „wolfsfreie Zonen“
Das EuGH-Urteil vom 11.07.2024 (C-601/22) ist für Österreich besonders relevant, weil es die Anforderungen an Ausnahmen und den Umgang mit dem Erhaltungszustand präzisiert. Der Gerichtshof verschärft die Systematik: Der günstige Erhaltungszustand ist auf den maßgeblichen Ebenen konsistent zu prüfen (regional → national → biogeografisch). Eine bloße Berufung auf „größere Zusammenhänge“ reicht nicht, wenn die relevanten Ebenen nicht günstig sind.
Zudem ist für Ausnahmen entscheidend, dass keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ besteht. Das bedeutet: Prävention und Managementmaßnahmen müssen ernsthaft geprüft und umgesetzt werden. Die Abkürzung „nicht schützbar → Herdenschutz unzumutbar → Entnahme antizipiert“ steht quer zu dieser Logik, weil sie
- die Einzelfallprüfung ersetzt und
- das Konzept faktischer „wolfsfreier Zonen“ durch Gebietserlasse/Verordnungen funktional begünstigt, statt es rechtlich sauber zu begrenzen.
6. „Wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ wird verkürzt – obwohl EU-Instrumente Prävention gezielt finanzieren
Der Entwurf stützt sich stark auf Kostenaussagen (z. B. 90–190 € pro Schaf) und leitet daraus nahezu automatisch ab, dass Behirtung und Herdenschutzhunde „derzeit nicht zumutbar“ seien. Diese Ableitung ist zu grob, weil sie die Finanzierungsarchitektur ausblendet, die genau für Prävention geschaffen wurde.
Unter der GAP (CAP) 2023–2027 können Mitgliedstaaten sowohl laufende Managementkosten (z. B. Hirt:innenpersonal, Wartung) als auch Investitionen (Zäune, Nachtpferche, Infrastruktur, Herdenschutzhunde) finanzieren – ausdrücklich als Präventionsinstrumente gegen große Beutegreifer. Damit ist „Unzumutbarkeit“ nicht bloß eine Marktpreisfrage, sondern auch eine Vollzugs- und Förderdesignfrage.
Wer pauschal „unzumutbar“ behauptet, ohne das verfügbare EU-Instrumentarium und seine Umsetzbarkeit im konkreten Gebiet mitzudenken, argumentiert unvollständig – und baut eine Leitlinie auf einer politisch nützlichen, aber fachlich zu kurzen Abkürzung.
7. Tiroler Projektalmen widerlegen die Pauschalthese „nicht schützbar“
Besonders problematisch ist, dass der Entwurf Gebiete, die politisch als „nicht schützbar“ etikettiert werden, in der Praxis von jeder Schutzanforderung freistellt. Das kollidiert mit der Realität erfolgreicher Schutzmodelle – gerade in Tirol.
Die Tiroler Schutzpraxis auf Projektalmen zeigt, dass eine Kombination aus Behirtung, gut ausgebildeten Herdenschutzhunden, Nachtpferchen und mobilen Elektrozäunen in alpinen Bedingungen funktionieren kann und Übergriffe effektiv reduziert. Das ist nicht Theorie, sondern gelebte Praxis.
Wenn solche Beispiele existieren, ist eine Leitlinie, die großflächig „Schutzmaßnahmen unmöglich“ behauptet, fachlich angreifbar und rechtlich riskant – weil sie die behördliche Prüfung vorab abschneidet und einen Tierschutzstandard pauschal absenkt.
8. LEKO spricht gegen Entwarnung – gerade Alpenräume sind potenzielle Hot-Spots
Der Entwurf relativiert Prädationsrisiken und vermischt Abgangsursachen. Demgegenüber belegt das LEKO-Konflikt- und Risspotenzialmodell, dass in Österreich gerade alpine Bereiche eine besondere Anfälligkeit aufweisen und Hot-Spot-Regionen erkennbar sind. Gleichzeitig zeigt das Modell großflächig hohes Lebensraumpotenzial für Wölfe in den Alpen, bei gleichzeitig hohen Konfliktpotenzialen, u. a. bedingt durch Nutztierdichte.
Eine Leitlinie, die in genau diesen Räumen pauschal „keine Schutzmaßnahmen möglich“ operationalisiert, steuert damit in die entgegengesetzte Richtung dessen, was Risikomodelle nahelegen: nicht Freistellung, sondern gezielte Präventions- und Vollzugsintensivierung.
9. Behördenpflichten werden herunterdefiniert – und ein gefährlicher Gleichbehandlungs-Präzedenzfall geschaffen
Der Entwurf reduziert Kontrollpflichten faktisch auf Fälle „amtlicher Kenntnis eines Rissvorfalls“ und baut eine Matrix, die in bestimmten Gebieten auch bei Präsenz und erstem Riss keine Maßnahmen vorsieht. Damit wird der Tierschutzstandard in der Praxis auf Almen abgesenkt, obwohl § 19 TSchG („soweit möglich“) und § 5 TSchG (Leiden/Schmerzen/Angst verhindern) gerade präventiv wirken sollen.
Das ist nicht nur ein Alm-Problem. Es setzt einen Vollzugsstandard, der im Sinne der Gleichbehandlung auf andere Tierschutzbereiche übertragen werden kann: Wenn Behörden bei vorhersehbarer Gefahr auf Almen „erst nach wiederholten Ereignissen“ einschreiten sollen, entsteht ein Argumentationsmuster, das später auch in anderen sensiblen Feldern des Tierschutzes herangezogen werden kann („Warum hier strenger als dort?“).
So wird ein Tierschutzgesetz nicht durch Gesetzesänderung ausgehöhlt, sondern durch Vollzugspraxis: Ein niedrigeres Einschreitniveau wird zur Normalität und als Gleichbehandlungsmaßstab exportiert. Genau diesen Erosionspfad eröffnet der Entwurf.
Fazit: Die wichtigsten Schwächen in einem Satz
Der Leitlinienentwurf verkehrt eine einzelfallbezogene Schutzpflicht (Tierhalter:in + Behörde) in eine pauschale Freistellungslogik („nicht schützbar“), ignoriert die unionsrechtlichen Leitplanken (EuGH C-601/22), unterschätzt die Konsequenzen des Art-17-Befunds (Wolf: U1, November 2025), blendet sowohl erfolgreiche Präventionspraxis (Tiroler Projektalmen) als auch verfügbare EU-Finanzierungsinstrumente aus und setzt zudem einen gefährlichen Vollzugspräzedenzfall, der den Tierschutzstandard insgesamt untergraben kann.
Quellen (Auswahl)
- Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M.: Gutachten zu § 19 TSchG (Schutzpflichten, Behördenvollzug)
- EuGH, Urteil vom 11.07.2024, C-601/22 (Erhaltungszustand, Prüfmaßstäbe, Alternativenprüfung, Umgang mit „Zonen“-Effekten)
- Jochen Schumacher: Gutachten zur FFH-Systematik (Wolf: Schutzstatus Anhang V, Monitoring, Verbot der Gefährdung des günstigen Erhaltungszustands)
- Art-17-Bericht Österreich an die Europäische Kommission (Übermittlung November 2025; Wolf: U1 „stark bedroht“)
- LEKO-Endbericht „Lebensraum- und Konfliktpotenzialmodell für den Wolf in Österreich“ (Hot-Spots, alpines Risspotenzial, Konfliktpotenziale)
- „Financing livestock protection under the CAP 2023–2027“ (EU-Förderlogik für Prävention)
- „Effective Livestock Protection Solutions“ (Praxisbeispiele, inkl. wirksame Schutzkombinationen im alpinen Kontext)
