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Herdenschutz bleibt Pflicht: Tiroler Jagdgesetz-Novelle ändert nichts an Schutzverantwortung nach § 19 TSchG

  • 3 Min. Lesezeit

Wessely-Gutachten und Stellungnahme der Tiroler Landesregierung bestätigen: Weidetierhalter bleiben zum Schutz ihrer Tiere verpflichtet

Vor der anstehenden Weidesaison 2026 haben zwei Landwirte eine rechtsverbindliche Auskunft dazu eingeholt, ob die mit 1. April 2026 in Kraft tretende Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004) Auswirkungen auf die Verpflichtung von Weidetierhaltern zur Umsetzung von Herdenschutzmaßnahmen hat. Die Antwort fällt eindeutig aus: Die Pflicht zum Herdenschutz bleibt bestehen.

Landesregierung bestätigt bestehende Verantwortung

Aus dem Büro von Landeshauptmannstellvertreter Josef Geisler wird bestätigt, dass sich an der Verantwortung der Tierhalter nichts ändert. DI Norbert Gleirscher von der Tiroler Landesregierung schreibt dazu:

„Aus der Novelle des TJG 2004 ergeben sich keine Änderungen bezüglich der Verantwortlichkeit des Tierhalters nach dem Tierschutzgesetz oder im Zusammenhang mit Herdenschutzmaßnahmen. Die Einhaltung des Tierschutzgesetzes obliegt dem jeweiligen Tierhalter.“

Damit stellt die Landesregierung klar: Die jagdrechtliche Novelle verändert die tierschutzrechtlichen Verpflichtungen der Tierhalter nicht.

Wessely-Gutachten bestätigt Pflicht zum Schutz der Tiere

Diese Einschätzung deckt sich mit dem Rechtsgutachten von Priv.-Doz. Mag. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M (Juridicum Wien). Darin wird festgehalten, dass „die primäre Verantwortung für den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens gehaltener Tiere beim jeweiligen Tierhalter liegt.

“Nach § 19 Tierschutzgesetz müssen Tiere bei Haltung außerhalb von Ställen „soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden geschützt werden. […] Das Bündel denkbarer Maßnahmen reicht von solchen baulicher bzw. technischer Natur über solche des sonstigen Herdenschutzes bis hin zu organisatorischen Maßnahmen.“

Das Gutachten stellt außerdem klar, dass Schutzmaßnahmen bereits dann erforderlich werden, wenn eine konkrete Gefahr durch Beutegreifer besteht – etwa aufgrund von Sichtungen, Monitoringergebnissen oder Rissmeldungen und Verordnungen.

Nicht schützbare“ Almen ändern nichts am Tierschutzrecht

Besonders wichtig ist eine weitere Feststellung des Gutachtens: Landesrechtliche Einstufungen von Almen als „nicht schützbar“ oder „nicht zumutbar schützbar“ haben keine unmittelbare Wirkung auf die Pflichten nach dem Tierschutzgesetz.

Die pauschale Ausweisung großflächiger Alm- und Weideschutzgebiete durch mehrere Bundesländer (Tirol, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg) mit alpinem Anteil, in denen Herdenschutzmaßnahmen pauschal als „undurchführbar“ geltend gemacht werden, führt faktisch zur Ausweisung Wolfs-freier Zonen. Eine solche Praxis widerspricht klar dem Grundsatz der Einzelfallprüfung im Rahmen der EU-Gesetzeslage und unterläuft die Verpflichtung, zunächst alternative Maßnahmen auszuschöpfen. Tierhalter können sich nicht auf solche Einstufungen berufen.

Tirol setzt gleichzeitig auf praktische Lösungen

Positiv hervorzuheben ist, dass das Land Tirol Herdenschutz fördert und konkrete Unterstützung für Weidetierhalter anbietet. Zum Beispiel mit den Herdenschutz-Pilotalmprojekten werden Maßnahmen zum Schutz von Nutztieren praktisch erprobt und weiterentwickelt. Dabei werden auch Auswirkungen in Bezug auf Tiergesundheit, Gewichtsentwicklungen, Bewegungsmuster, Tierverluste, Hirtenarbeit, Vegetation und Kosten aufgezeigt. Diese Projekte leisten einen wichtigen Beitrag, um Almwirtschaft, Tierwohl und den Umgang mit großen Beutegreifern konstruktiv zu verbinden.

Fazit

Aus der Novelle des Tiroler Jagdgesetzes, die eine erleichterte, schnellere Entnahme von Wölfen, ohne vorheriges Rissereignis und Verordnung bringt, entsteht keine Entbindung von der Pflicht zum Herdenschutz.

  • Die Verantwortung für den Schutz der Tiere bleibt beim Tierhalter- § 19 Tierschutzgesetz verpflichtet zur Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen bei konkreter Gefahr.
  • Diese Verpflichtung wird durch das Gutachten von Wolfgang Wessely sowie durch die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung bestätigt.

Gleichzeitig bietet das Land Tirol Herdenschutzförderung an. Weidetierhalter können sich daher bewusst entscheiden: geschützte Almen mit Herdenschutzmaßnahmen nutzen oder Tiere weiterhin auf ungeschützten Flächen sömmern – dann jedoch weiterhin in eigener Verantwortung gemäß Tierschutzgesetz.

Quellen:

Rechtsgutachten: https://www.tierschutz-austria.at/wp-content/uploads/2025/10/Gutachten_Wolf_%C2%A7-19_TSchG-2025-09.pdf

Herdenschutz-Pilotalmprojekte: https://www.tirol.gv.at/landwirtschaft-forstwirtschaft/agrar/rechtliche-bestimmungen-in-der-landwirtschaft/beutegreifer/herdenschutz/herdenschutz-pilotalmprojekte/

Jagdgesetznovelle: https://www.tirol.gv.at/landesentwicklung/tirol-konvent/aktuelle-massnahmen-und-ergebnisse/umsetzungserfolge-und-ergebnisse/novelle-des-jagdgesetzes-soll-wolfsentnahme-beschleunigen-und-erleichtern-woechentliches-update-vereinfachungen-entbuerokratisierung/

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