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Ihr Recht auf Umweltinformationen – das Umweltinformationsgesetz (UIG) in Österreich

  • 3 Min. Lesezeit

Was ist das UIG?

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) ist ein zentrales Bürgerrecht: Jede Person hat das Recht, Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten – unabhängig von Alter, Beruf oder Staatsangehörigkeit.

Die Grundlage:

  • die Aarhus-Konvention (1998), ein internationaler Vertrag über Umweltrechte,
  • die EU-Richtlinie 2003/4/EG, die europaweit den Zugang zu Umweltinformationen garantiert.

Österreich hat diese Verpflichtungen durch das Bundes-UIG und durch eigene UIGs in allen Bundesländern umgesetzt.

Welche Informationen umfasst das UIG?

Umweltinformationen“ werden sehr weit gefasst. Dazu gehören etwa:

  • Daten über den Zustand von Luft, Wasser, Boden, Landschaft, Tieren und Pflanzen,
  • Informationen über Maßnahmen und Programme, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  • Berichte über die Umsetzung von Umweltgesetzen und EU-Vorgaben,
  • Daten über Emissionen wie Schadstoffe, Abgase, Abwasser oder Lärm,
  • Studien, Gutachten, Genehmigungen oder Monitoringberichte mit Umweltbezug.

Kurz gesagt: Alles, was Auswirkungen auf die Umwelt hat, fällt unter das UIG.

Wer muss Auskunft geben?

Das UIG verpflichtet eine Vielzahl an Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen.

Bundesebene

  • Ministerien (z. B. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – BMK),
  • Bundesämter und Anstalten (z. B. Umweltbundesamt, AGES),
  • Verwaltungsorgane mit Umweltaufgaben (z. B. Wasserwirtschaft, Forstwesen).

Länderebene

Da in Österreich viele Bereiche Landessache sind (z. B. Naturschutz, Jagd, Fischerei, Bau- und Raumordnung), haben die Landesregierungen und ihre Abteilungen eine besondere Verantwortung.

Bezirke und Gemeinden

  • Bezirkshauptmannschaften (BHs), die z. B. für Tierschutz zuständig sind,
  • Magistratsabteilungen in Städten (z. B. Wien: MA 22 – Umweltschutz),
  • Gemeinden, z. B. bei Bauverfahren, Abfallwirtschaft oder Wasserversorgung.

Öffentliche Unternehmen

Auch staatsnahe Betriebe und private Stellen mit öffentlichem Auftrag müssen Auskunft geben, wenn sie Umweltinformationen haben:

  • Energieversorger,
  • Infrastrukturunternehmen (ASFINAG, ÖBB),
  • Abfall- und Wasserverbände.

Adressen der Landesstellen

Hier finden Sie die zentralen Kontaktstellen in den Bundesländern für Anfragen nach dem UIG:

  • Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 5 – Baudirektion, Anlagenrecht, Umweltschutz, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
  • Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt
  • Niederösterreich: Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Naturschutz (RU5), Landhausplatz 1, Haus 16, 3109 St. Pölten
  • Oberösterreich: Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
  • Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung, Abt. 5 – Natur- und Umweltschutz, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg
  • Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abt. 13 – Umwelt und Raumordnung, Landhausgasse 7, 8010 Graz
  • Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
  • Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Umwelt- und Klimaschutz, Römerstraße 15, 6900 Bregenz
  • Wien: Magistrat der Stadt Wien, MA 22 – Umweltschutz, Dresdner Straße 45, 1200 Wien

Wie stellt man eine Anfrage?

  • Form: schriftlich oder mündlich, am besten per E-Mail (Nachweis!).
  • Inhalt: klar formulieren, welche Information gewünscht ist. Beispiel:
    „Bitte übermitteln Sie mir die Unterlagen zum Natura-2000-Gebiet XY gemäß Umweltinformationsgesetz.“
  • Kosten: einfache Anfragen sind kostenlos. Nur bei Kopien oder Datenträgern können Gebühren anfallen.
  • Fristen: Antwort innerhalb von einem Monat; Verlängerung auf zwei Monate nur mit Begründung.
  • Weiterleitungspflicht: Wenn eine Behörde nicht zuständig ist, muss sie die Anfrage weiterleiten oder auf die richtige Stelle verweisen.

Was tun, wenn keine Auskunft kommt?

  • Die Behörde muss eine schriftliche Begründung geben, wenn sie Informationen verweigert (z. B. Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse).
  • Wenn gar keine Antwort kommt, kann man einen Bescheid verlangen.
  • Gegen ablehnende Bescheide oder Schweigen kann man beim zuständigen Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen.
  • Auf EU-Ebene kann man sich notfalls an die Europäische Kommission wenden, die über die Einhaltung der Richtlinie wacht.

Warum ist das wichtig?

  • Transparenz: Bürger:innen können nachvollziehen, was Behörden entscheiden.
  • Kontrolle: Politik und Verwaltung können überprüft werden.
  • Beteiligung: Informierte Bürger:innen können bei Planungen und Verfahren besser mitreden.
  • Rechtsstaat: Das UIG stärkt das Vertrauen in Recht und Gesetz – und schützt gleichzeitig Umwelt und Demokratie.

Das Umweltinformationsgesetz ist ein starkes Werkzeug für alle Bürger:innen. Es verpflichtet Bund, Länder, Gemeinden und öffentliche Unternehmen zur Offenheit. Jede Person kann damit Informationen über Natur, Umwelt und Behördenentscheidungen einfordern – kostenlos, unkompliziert und mit klaren Rechtsmitteln.

Denn: Die Umwelt gehört uns allen – und das Wissen darüber auch.

Weitere Informationen

https://www.umweltbundesamt.at/umweltinformation/rechtliche-grundlagen

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