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Klagenfurt, 2. Oktober 2026.- Naturschutzorganisation ANCA fordert Jagdverbot. Mit 1. Oktober hat Kärnten erneut die Schusszeit auf den Goldschakal eröffnet. Bis 15. März 2027 wird die nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützte Art bejagt. Die Kärntner Jägerschaft bestätigt die Schusszeit ausdrücklich.
Das ist umso bemerkenswerter, als das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 17. März 2026, KLVwG-610/18/2025, massive rechtliche Defizite bei genau dieser Jagdzeit festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Gerichts fehlte bei Einführung der Jagdzeit 2022 eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage. Insbesondere lag kein flächendeckendes Monitoring vor, aus dem ein günstiger Erhaltungszustand des Goldschakals hätte abgeleitet werden können.
Die Entscheidung geht auf ein Verfahren von Tierschutz Austria/Wiener Tierschutzverein zurück. Tierschutz Austria wertete das Erkenntnis als Bestätigung, dass die Goldschakal-Jagd in Kärnten nicht mit den europarechtlichen Artenschutzvorgaben vereinbar ist.
Schumacher & Knauer Gutachten: Anhang V ist kein Freibrief zur Jagd
Diese Rechtslage wird auch durch das aktuelle Gutachten von Jochen Schumacher, Anke Schumacher und Felix Knauer (2026) zu den Anforderungen des europäischen Artenschutzes für Arten des Anhangs V der FFH-Richtlinie untermauert.
Die zentrale Aussage: Die Aufnahme einer Art in Anhang V bedeutet nicht, dass sie automatisch bejagt werden darf. Nach Art. 14 FFH-Richtlinie ist eine Nutzung nur mit der Erhaltung der Art in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar.
Ausnahmen im Fall eines nicht günstigen Erhaltungszustands sind restriktiv auszulegen und betreffen konkrete besondere Situationen; eine reguläre, monatelange Schusszeit kann dadurch nicht einfach ersetzt werden.
Österreich hat den Goldschakal als “nicht untersucht” eingestuft
Besonders schwer wiegt der aktuelle österreichische Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie für die Berichtsperiode 2019–2024. Der Goldschakal wurde darin aufgrund mangelnder Datengrundlage für die alpine und kontinentale Region mit „not evaluated“ (NE) eingestuft. Der Erhaltungszustand konnte also nicht bewertet werden. Bereits im vorherigen Art.-17-Bericht war er als „unknown“ eingestuft worden.
Das ist kein nebensächliches Datenproblem. Es trifft den Kern der Zulässigkeit einer Bejagung:
„Wie soll Österreich nachweisen, dass eine Tötung mit einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist, wenn Österreich diesen Erhaltungszustand mangels Daten nicht einmal beurteilen kann?”, so Monika Schertler, stellvertretende Obfrau von ANCA.
Die von der Kärntner Landesregierung als „Monitoring“ bezeichnete Datensammlung ist weit von einem Monitoring entfernt, das belastbare Aussagen zum Erhaltungszustand im Sinn der FFH-Richtlinie ermöglichen würde. Es fehlt an einer systematischen, flächendeckenden Erhebung.
Nach den im Verfahren festgestellten Angaben erfolgt die genetische Erfassung im Verdachts- bzw. Anlassfall, etwa bei Rissen von Nutz- oder Wildtieren, die durch einen Goldschakal verursacht worden sein könnten, mittels Speichelprobe. Eine veterinärmedizinische Untersuchung der Tiere erfolgt nicht.
Besteht anhand der besten verfügbaren Daten Unsicherheit darüber, ob eine Nutzung mit der Erhaltung der geschützten Art vereinbar ist, muss von der Nutzung abgesehen werden, so das unionsrechtlichen Vorsorgeprinzip.
Forderung: Ganzjährige Schonung des Goldschakals
ANCA fordert die Kärntner Landesregierung auf, die bestehende Jagdregelung unverzüglich neu zu bewerten und den Goldschakal bis zu einer rechtlich und wissenschaftlich belastbaren Neuregelung ganzjährig zu schonen.
Auch die anderen Bundesländer sind aufgefordert, ihre Jagdregelungen unverzüglich an Art. 11, 14 und 16 der FFH-Richtlinie sowie an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung anzupassen.
„Not evaluated“ ist kein Freibrief zum Abschuss. Fehlende Daten rechtfertigen keine Jagd – sie verlangen Vorsorge“, so Schertler abschließend.
Quellen:
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. März 2026 – RIS
Information der Kärntner Jägerschaft zur Schusszeit 2026/27
Schumacher et al. (2026): „Anforderungen des Europäischen Artenschutzes für Arten nach Anhang V FFH-RL“ Rechts- und wildtierökologisches Gutachten zu den Voraussetzungen für Entnahmen von Anhang-V-Arten.
Habitats Directive reporting (Art. 17) – 2019-2024 |