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EuGH verhängt Millionenstrafe gegen Portugal wegen unzureichenden Schutzes von Natura-2000-Gebieten- auch Österreich wurde vorgewarnt

  • 5 Min. Lesezeit

Luxemburg, 5. März 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat Portugal zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt, weil das Land ein früheres Urteil zum Schutz von Natura-2000-Gebieten nicht umgesetzt und doppelte Vertragsverletzung begangen hat. Neben einer Pauschalzahlung von 10 Millionen Euro muss Portugal zusätzlich 41.250 Euro pro Tag zahlen, bis die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig umgesetzt sind. Die Entscheidung ist ein deutliches Signal für die Durchsetzung des europäischen Umweltrechts und zeigt zugleich, dass solche Verfahren grundsätzlich jedes EU-Mitgliedsland treffen können, wenn Verpflichtungen aus Naturschutzrichtlinien nicht ausreichend umgesetzt werden. Österreich ist ebenfalls säumig.

Hintergrund: Natura 2000 – Europas größtes Schutzgebietsnetz

Das Urteil C 613/24 betrifft die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie), eine zentrale Säule des europäischen Naturschutzrechts. Die Entscheidung zur Ausweisung von Natura 2000-Schutzgebieten und dem Schutz von nach FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräumen wurde im Mai 1992 durch die Europäische Union getroffen. Ziel war es, den fortschreitenden Verlust der biologischen Vielfalt in Europa zu stoppen und bedrohte Lebensräume sowie Arten grenzüberschreitend zu schützen. Gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie bildet die FFH-Richtlinie die Grundlage für das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000. Europaweit umfasst Natura 2000 mehr als 27.000 Schutzgebiete und ist damit das größte koordinierte Schutzgebietsnetz der Welt. Ziel ist es, für geschützte Arten und Lebensräume einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen oder zu erhalten.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete Gebiete als Natura-2000-Gebiete auszuweisen, konkrete Erhaltungsziele festzulegen und Erhaltungsmaßnahmen umzusetzen, um die geschützten Arten und Lebensräume langfristig zu sichern. Dazu können beispielsweise Managementpläne, rechtliche Schutzregelungen oder administrative Maßnahmen gehören.

Da das portugiesische Hoheitsgebiet eine große biologische Vielfalt aufweist, die 99 Lebensraumtypen und 335 Arten umfasst, die von der Habitatrichtlinie erfasst werden, steht für das gemeinsame Erbe der Union dort besonders viel auf dem Spiel.

Erstes EuGH-Urteil bereits 2019

Bereits im Jahr 2019 stellte der EuGH fest, dass Portugal seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Das Land hatte 61 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht rechtzeitig als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen eingeführt. Da Portugal dieses Urteil nicht vollständig umgesetzt hat, leitete die Europäische Kommission im Jahr 2024 ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren ein und beantragte finanzielle Sanktionen.

Zweites Verfahren: EuGH verhängt Sanktionen

Da Portugal dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, erhob die Kommission am 21. September 2024 eine neue Vertragsverletzungsklage. Der Gerichtshof stellte nun fest, dass Portugal weiterhin gegen seine Verpflichtungen verstößt und noch immer keine Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Insbesondere seien nationale Regelungen unzureichend, weil sie zwar Schutzgebiete ausweisen, aber keine konkreten Angaben zu geschützten Lebensraumtypen oder Arten enthalten. Der EuGH verhängte deshalb eine doppelte Sanktion:

  • 10 Millionen Euro Pauschalbetrag
  • 41.250 Euro tägliches Zwangsgeld, bis das Urteil vollständig umgesetzt ist

Das tägliche Zwangsgeld reduziert sich schrittweise um 750 Euro pro Tag für jedes Gebiet, für das Portugal die notwendigen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat.

Signalwirkung für andere Mitgliedstaaten- der Fall “Österreich

Das Urteil verdeutlicht, dass Verstöße gegen EU-Naturschutzrecht nicht folgenlos bleiben. EU-Naturschutzrecht ist verbindlich – und seine Umsetzung wird kontrolliert. Mehrere Mitgliedstaaten – darunter Deutschland, Österreich, Spanien und Rumänien – waren wiederholt Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der europäischen Naturschutzrichtlinien.

Österreich stand wiederholt im Fokus. Ein früheres Vertragsverletzungsverfahren betraf insbesondere ein unvollständiges Natura-2000-Netz. Dieses Verfahren wurde 2019 nach Nachmeldungen von Schutzgebieten eingestellt. Dennoch bestehen weiterhin Probleme und Konflikte bei der Umsetzung der europäischen Naturschutzvorgaben.

“In Österreich kommen 74 Lebensraumtypen und 209 Arten von europäischer Bedeutung nach der FFH-Richtlinie vor. […] Von den insgesamt 302 Vogelarten in Österreich sind 89 Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt. Das österreichische Natura-2000-Netz umfasst derzeit 353 Gebiete, darunter 100 Vogelschutzgebiete (10.345 km²) und 306 FFH-Gebiete (9.382 km²). Aufgrund erheblicher Überlappungen beträgt die Gesamtfläche des Schutzgebietsnetzes rund 12.902 km² und damit etwa 15,4 % der Landesfläche.” (Schumacher & Schumacher 2025).

Trotz dieser Ausweisungen sieht die Europäische Kommission weiterhin erhebliche Defizite. Im März 2026 richtet sie eine Stellungnahme an Österreich (INFR(2022)2056). Nach Auffassung der Kommission werden sowohl die Habitat-Richtlinie als auch die Vogelschutzrichtlinie noch immer nicht vollständig eingehalten. Zwar hat Österreich nach einem Aufforderungsschreiben der Kommission aus dem Jahr 2022 die betroffenen Gebiete inzwischen als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und einzelne Erhaltungsziele sowie Schutzmaßnahmen überarbeitet.

Diese Gebiete müssen auf der Grundlage von Erhaltungszielen und -maßnahmen geschützt werden, mit denen der günstige Erhaltungszustand der geschützten Arten und Lebensräume gewahrt oder wiederhergestellt wird. Wie schlecht der Erhaltungszustand vieler Arten in Österreich ist, zeigt der aktuelle Artikel 17 Bericht. In vielen Fällen sind diese Erhaltungsziele und -maßnahmen immer noch nicht spezifisch genug, um den Anforderungen der betreffenden Lebensräume und Arten gerecht zu werden. Ähnlich verhält es sich bei einigen besonderen Schutzgebieten gemäß der Vogelschutzrichtlinie.

Zur Unterstützung bei der Erstellung entsprechender Managementpläne wurde bereits eine Handlungsanleitung für Natura-2000-Managementpläne von Schumacher & Schumacher (2025) entwickelt, die im Auftrag der European Wilderness Society erstellt und mit dem BMLUK veröffentlicht wurde .

Österreich wurde von der Kommission aufgefordert die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen. Damit zeigt sich einmal mehr: Die Umsetzung des EU-Naturschutzrechts ist nicht nur eine nationale Verwaltungsaufgabe, sondern Teil eines verbindlichen europäischen Rechtsrahmens, dessen Einhaltung von der Kommission kontrolliert und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt wird.

Quellen:

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-613/24: https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-03/cp260030de.pdf

Schumacher, A.; Schumacher, J. (2025):
Handlungsanleitung für die Erstellung von Natura-2000-Managementplänen. Natura 2000-Gebietsmanagement. 2. Ausgabe.

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