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Goldschakal: Abschüsse ohne gesicherte Bestandszahlen – ANCA fordert Jagdstopp

  • 5 Min. Lesezeit

Nach dem VfGH-Erkenntnis gegen die ganzjährige Goldschakal-Bejagung in Tirol fordert ANCA ein Ende der wissenschaftlich nicht ausreichend abgesicherten und europarechtlich überprüfungsbedürftigen Jagdfreigaben in Österreich. Behördenauskünfte zeigen erhebliche Datenlücken. Wissenschaftliche Studien stellen zudem den Nutzen einer pauschalen Bejagung von Beutegreifern infrage.

Wien, 19. Oktober 2026 – Wie viele Goldschakale leben tatsächlich in Österreich? Wie viele territoriale Paare und reproduzierende Familienverbände gibt es? Und wie können Jagdzeiten festgelegt werden, wenn belastbare Daten zum Erhaltungszustand fehlen? ANCA fordert ein bundesweit koordiniertes, standardisiertes Monitoring gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und ein Ende der Goldschakal-Bejagung.

VfGH hebt ganzjährige Bejagung in Tirol auf

Anlass ist ein von Tierschutz Austria erwirktes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 29. September 2026. Das Höchstgericht hob die Tiroler Regelung zur ganzjährigen Bejagung des Goldschakals als gesetzwidrig auf. Die Landesregierung hatte vor Einführung und Beibehaltung dieser Regelung keine entsprechenden Bestandserhebungen durchgeführt. Schon 2021 wurde der Goldschakal ins Tiroler Jagdgesetz aufgenommen, seit September 2023 war er ganzjährig bejagbar. Ab wann die Aufhebung von § 1 Abs. 3 erster Satz der Tiroler Jagdverordnung offiziell gilt, wird erst kundgetan.

„Das Erkenntnis aus Tirol muss ein Weckruf für ganz Österreich sein. Während aktuell Goldschakale erschossen werden, fehlt weiterhin eine verlässliche österreichweite Datengrundlage“, kritisiert Andrea Hagn, Obfrau von ANCA.

Bereits am 17. März 2026 stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten in einem ebenfalls von Tierschutz Austria angestrengten Verfahren fest, dass die Jagdzeiten für den Goldschakal nicht rechtskonform erlassen wurden. Der Umweltrechtsexperte Rainer Weiß (Johannes Kepler Universität Linz) hält in seiner juristischen Analyse fest, dass ein Monitoring sich keinesfalls in einer „bloßen Sammlung mehr oder weniger zufälliger Einzelnachweise“ erschöpfen dürfe. Vielmehr müssten die Bestände „aktiv, systematisch und wiederholt“ erfasst werden.

Unterschiedliche Jagdregeln – keine gemeinsame Bestandsgrundlage

Mit Ausnahme von Wien, wo der Goldschakal ganzjährig geschützt ist, gelten in den Bundesländern unterschiedliche Jagdregelungen. Laut Hatlauf (2022) nehmen die Nachweise zu, erlauben jedoch keine verlässliche Bestandsschätzung. Auch Abschusszahlen hängen von Jagddruck und Meldepraxis ab. Einzelne Nachweise zeigen zudem nicht, ob Tiere durchwandern oder dauerhaft ansässig sind.

Obwohl bereits entwickelte Goldschakal-Monitoringstandards vorliegen, werden sie nicht überall konsequent angewendet. Die Daten stammen aus unterschiedlichen Meldesystemen und Erhebungsmethoden. Auch die öffentlich zugängliche Verbreitungskarte des Österreichzentrums Bär, Wolf, Luchs (ÖZ) weist Nachweise nur bis 2024 aus und ermöglicht keine aktuelle Beurteilung der Bestandsentwicklung.

Der Goldschakal ist in Anhang V der FFH-Richtlinie gelistet. Nach Art. 11 und 14 sind die Mitgliedstaaten zur Überwachung seines Erhaltungszustands verpflichtet. Tötungen müssen mit der Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein. Im österreichischen FFH-Bericht nach Art. 17 (2019- 24) wurde die Population des Goldschakals sowohl für die kontinentale als auch die alpine biogeografische Region als „unbekannt“ eingestuft.

Hohe Abschusszahlen, lückenhafte Erhebungen

Auskunftsbeantwortungen der Landesregierungen zeigen die Grenzen der verfügbaren Daten. Seit 2021 erfasst beispielsweise die Kärntner Jägerschaft unter anderem Beobachtungen, Wildkameraaufnahmen, genetische Nachweise, Abschüsse und Fallwild.

2022 wurden 19 Beobachtungen, zwei genetische Nachweise und elf Abschüsse gemeldet. 2023 waren es drei Beobachtungen, drei genetische Nachweise und 41 Abschüsse. Für 2024 wurden drei genetische Nachweise und 31 Abschüsse ausgewiesen, jedoch keine Beobachtungen. Im Jagdjahr 2024/25 wurden allein in Kärnten 87 Goldschakale getötet.

Die Landesregierung interpretierte die Daten als Hinweis auf eine zunehmende Verbreitung. Aus diesen Zahlen allein lassen sich jedoch weder die tatsächliche Populationsgröße noch ein belastbarer Bestandstrend bestimmen.

Wie Markus Marschnig (Der Anblick, 28. Jänner 2026) berichtet, untersuchten Tamara Schenekar und Steven Weiss von der Universität Graz 73 Goldschakal-Proben aus fünf Jagdjahren. Die überwiegend slowenischen, zeitweise auch ungarischen genetischen Ähnlichkeiten sowie acht nachgewiesene Verwandtschaftsverhältnisse liefern Hinweise auf eine reproduzierende Population in der Steiermark. Verlässliche Bestandszahlen oder Aussagen zum Erhaltungszustand ergeben sich daraus jedoch nicht.

ANCA fordert Ende der Goldschakaljagd und wissenschaftlich fundierten Artenschutz

ANCA fordert Bund und Länder auf, die nicht ausreichend wissenschaftlich abgesicherte Bejagung des Goldschakals zu beenden und sämtliche Jagdregelungen an die Anforderungen der europäischen Artenschutzgesetzgebung anzupassen.

Darüber hinaus fordert ANCA ein grundsätzliches Hinterfragen der pauschalen Jagd auf Beutegreifer.

„Beutegreifer regulieren sich u.a. dichteabhängig wunderbar selbst, wir müssten sie nicht töten. Das ist wildbiologisch sinnlos und schädlich. Wer Beutegreifer bejagt, ohne einen konkreten Schaden, die Wirksamkeit der Maßnahme und ihre ökologischen Folgen nachzuweisen, betreibt kein evidenzbasiertes, modernes Wildtiermanagement“, so Hagn.

Laut Hatlauf et al. (2021) gibt es keine wissenschaftlichen Hinweise auf negative ökologische Auswirkungen des Goldschakals.

Quellen:

  1. Verfassungsgerichtshof (2026): Erkenntnis V 8/2026-17 vom 29. September 2026 zur ganzjährigen Goldschakal-Bejagung in Tirol. Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at/
  2. Amt der Kärntner Landesregierung (2025/2026): Auskunftsbeantwortungen zum Goldschakal-Monitoring, darunter die Antwort vom 9. Februar 2026, GZ 10-AR-1285/2026-31. Behördenunterlagen liegen ANCA vor.
  3. Landesverwaltungsgericht Kärnten (2026): Erkenntnis vom 17. März 2026 zum Goldschakal.
    https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260317_KLVwG_610_18_2025_00/LVWGT_KA_20260317_KLVwG_610_18_2025_00.html
  4. Europäische Union: Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), insbesondere Artikel 11, 14 und 17 sowie Anhang V.
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0043
  5. Habitats Directive reporting (Art. 17) – 2019-2024 https://reportnet.europa.eu/public/dataflow/1525
  6. Derron-Hilfiker, D., Hatlauf, J. & Böcker, F. (2025): Der Goldschakal – ein Wildtier breitet sich in Europa aus. Haupt Verlag, Bern, 196 Seiten.
  7. Hatlauf, J. (2025): Der Goldschakal: Lebenskünstler auf leisen Pfoten, Band 1. aureus Verlag, 264 Seiten.
  8. Hatlauf, J. & Lanszki, J. (2024): First dietary assessment of a generalist mesocarnivore, the golden jackal (Canis aureus), in Austria. Mammalian Biology 104, S. 609–613.
    https://doi.org/10.1007/s42991-024-00427-1
  1. Hatlauf, J. (2022): Golden jackal monitoring in Austria and adjacent regions. Dissertation, Universität für Bodenkultur Wien.
    http://permalink.obvsg.at/bok/AC16803800
  2. Hatlauf, J., Bayer, K., Trouwborst, A. & Hackländer, K. (2021): New rules or old concepts? The golden jackal (Canis aureus) and its legal status in Central Europe. European Journal of Wildlife Research, 67, Artikel 25. https://link.springer.com/article/10.1007/s10344-020-01454-2
  3. Hatlauf, J. & Hackländer, K. (2016): Preliminary results of golden jackal (Canis aureus) survey in Austria. Beiträge zur Jagd- und Wildforschung 41, S. 295–306.
    https://www.goldschakal.at/hide/wp-content/uploads/2021/12/2016_preliminary-results.pdf
  4. Marschnig, Markus (2026): Analyse zur Populationsgenetik des Goldschakals in der Steiermark. Der Anblick – Zeitschrift für Jagd und Natur in den Alpen, 28. Jänner 2026.
  5. Schumacher, J., Schumacher, A. & Knauer, F. (2026): Anforderungen des Europäischen Artenschutzes für Arten nach Anhang V FFH-RL – Ausführungen zum günstigen Erhaltungszustand am Beispiel des Wolfes. Gutachten vom 24. März 2026; kein verifizierter öffentlicher Direktlink verfügbar.
  6. Weiß, Rainer (2026): LVwG Krnt 17.3.2026, KLVwG-610/18/2025 (Tierschutz Austria): Jagdzeiten für Goldschakal und Fangmethoden für wildlebende Vögel rechtswidrig. TiRuP 2026/R, S. 1–23. DOI: 10.35011/tirup/2026-1.
  7. Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs – Goldschakal-Verbreitung

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