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Kärnten: Kein reproduzierendes Wolfsrudel mehr nachgewiesen – ANCA.at fordert Aufklärung und Jagdmoratorium

  • 6 Min. Lesezeit

2025 wurden in Kärnten noch mehrere Rudel bestätigt. Mit Stand 31. August 2026 ist kein reproduzierendes Rudel mehr nachgewiesen. Gleichzeitig wurden seit 2022 mindestens 44 Wölfe getötet, davon 14 im Jahr 2026.

Klagenfurt/St. Valentin, 14. September 2026Die Entwicklung der Wolfspopulation in Kärnten ist aus Sicht von ANCA.at alarmierend. Während das Land Kärnten Ende 2025 noch von vier bis fünf Rudeln ausging, ist laut der Veröffentlichung des Österreichzentrums Bär Wolf Luchs, mit Stand 31. August 2026 kein reproduzierendes Rudel mehr in Kärnten nachgewiesen. Gleichzeitig wurden laut der vorliegenden Kärntner Tötungsliste seit 2022 mindestens 44 Wölfe getötet. Allein 2025 entfielen 13 der österreichweit 22 behördlich genehmigten Abschüsse auf Kärnten; der Statusbericht Wolf 2025 hält ausdrücklich fest, dass die meisten Wölfe in Kärnten entnommen wurden. ANCA.at fordert eine wissenschaftliche Gesamtbewertung und die Klärung, ob die Tötungspraxis den Vorgaben der FFH-Richtlinie entspricht.

Von mehreren zu keinem nachgewiesenen reproduzierenden Rudel

Das Land Kärnten selbst sprach Ende 2025 von vier bis fünf Rudeln – Hochstadl, Wolayer, Lanzenpass, Koschuta und Poludnig Alpe – und einer „sehr hohen Anzahl an residenten Tieren“.

Mit Stand 31. August 2026 ist hingegen kein reproduzierendes Rudel mehr in Kärnten nachgewiesen. Das Fehlen aktueller Reproduktionsnachweise ist ein deutliches Warnsignal, denn für die langfristige Bestandsentwicklung sind territoriale Tiere, Paarbildung und insbesondere erfolgreiche Reproduktion von entscheidender Bedeutung.

Dabei kommt Kärnten als Kontaktbereich unterschiedlicher Wolfspopulationen auch aus populationsgenetischer Sicht besondere Bedeutung zu: Genetisch nachgewiesen sind insbesondere Wölfe der Alpenpopulation mit italienischer Herkunft sowie Tiere dinarischer Herkunft; vereinzelt wurden auch Wölfe der mitteleuropäischen Tieflandpopulation festgestellt.

Auch die Tötungsdaten geben Anlass zur Sorge: Von den 44 zwischen 2022 und 9. August 2026 dokumentierten Wolfstötungen waren 27 Tiere männlich und 16 weiblich; bei einem Tier war das genetische Ergebnis zum Stichtag noch ausständig. 15 Wölfe – mehr als ein Drittel aller dokumentierten Tötungen – wogen weniger als 30 Kilogramm.

Mehr als die Hälfte aller dokumentierten Tötungen erfolgte allein im Bezirk Hermagor (24 von 44), gefolgt von Spittal an der Drau (9) und Villach-Land (8). Angesichts dieser erheblichen räumlichen Konzentration der Tötungen und der aktuell fehlenden Nachweise reproduzierender Rudel stellt sich umso dringlicher die Frage nach den kumulativen Auswirkungen der Abschüsse auf die Wolfspopulation.

Ohne wirksames Monitoring keine Bejagung

Auch das Monitoring selbst wirft Fragen auf. Für Rudelgebiete sehen die österreichischen Monitoringstandards ein aktives Monitoring vor. Dazu gehören insbesondere eine koordinierte, fortlaufende genetische Probensammlung über das angenommene Rudelgebiet sowie ein fortlaufendes Fotofallenmonitoring. Hinzu kommen DNA-Analysen, die wichtige Erkenntnisse über Individuen, Verwandtschaftsbeziehungen, Reproduktion und Wanderbewegungen liefern können.

„Wenn Kärnten 2025 noch mehrere Rudel meldete und mit Stand 31. August 2026 kein reproduzierendes Rudel mehr nachgewiesen wird, muss offengelegt werden, mit welcher Monitoringintensität jedes dieser Rudelgebiete 2026 tatsächlich untersucht wurde. Ohne diese Informationen lässt sich das Ausbleiben aktueller Rudelnachweise wissenschaftlich nicht ausreichend einordnen und die Auswirkung weiterer Tötungen auf die Population nicht belastbar beurteilen“, so Andrea Hagn, Obfrau von ANCA.at.

Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tötung von Arten des Anhangs V ist diese Überwachung von zentraler Bedeutung: Art. 14 FFH-Richtlinie knüpft erforderliche Managementmaßnahmen an die Überwachung nach Art. 11 und verlangt, dass die Tötung bzw. Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof hat dazu im Urteil C-436/22 vom 29. Juli 2024 klargestellt: „Eine Art darf daher nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt ist.“ Kärnten selbst bestätigt in einer UIG-Anfragebeantwortung, keinen Nachweis oder Gutachten vorliegend zu haben, dass die Tötungen die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes nicht beeinträchtigen.

Mindestens 44 Tötungen – aber keine vollständige veterinärmedizinisch-pathologische Untersuchung

Die Kärntner Tötungszahlen sind erheblich: 2022 wurde ein Wolf entnommen, 2023 waren es sieben, 2024 neun, 2025 bereits 13 und bis zum 9. August 2026 weitere 14.

Besonders problematisch ist, dass trotz dieser hohen Zahlen und des fehlenden aktuellen Nachweises eines reproduzierenden Rudels keine regelhafte vollständige veterinärmedizinisch-pathologische Untersuchung erfolgt. Hinzu kommt, dass kein Nachweis dafür vorliegt, dass die Tötungen die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes nicht beeinträchtigen. Eine genetische Gewebeprobe ersetzt keine vollständige veterinärmedizinisch-pathologische Untersuchung des Kadavers.

Gerade bei einer Population, deren Entwicklung und Reproduktion beurteilt werden müssen, und angesichts der hohen Zahl anthropogen bedingter Verluste stellen getötete Tiere eine wichtige wissenschaftliche Datenquelle dar. Eine vollständige Untersuchung kann unter anderem Erkenntnisse über Alter, Gesundheits- und Ernährungszustand, Fortpflanzungsstatus, Krankheiten, Verletzungen und Todesumstände liefern.

Dass solche Daten bei den Kärntner Tötungen nicht erhoben werden, bewertet ANCA.at als erhebliche Monitoringlücke. Welche Untersuchungen bei sämtlichen Kärntner Tötungen tatsächlich erfolgten und welche Befunde vorliegen, muss das Land offenlegen.

Auch die österreichischen Monitoringstandards empfehlen eine einheitliche, systematische Untersuchung von Totfunden und entnommenen Wölfen.

Quartalsberichte ersetzen keinen wirksamen Rechtsschutz

Kärnten veröffentlicht zudem erfolgte Abschussfreigaben seit 2026 nur noch quartalsweise gesammelt. Anerkannte Umweltorganisationen können dadurch von konkreten Abschussfreigaben erst erfahren, wenn das betreffende Tier bereits tot ist. Das widerspricht insbesondere Art. 9 Abs. 3 und 4 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der EU-Grundrechtecharta.

Fazit

ANCA.at fordert ein sofortiges Jagd- und Tötungsmoratorium bis zur wissenschaftlichen Klärung der Verträglichkeit weiterer Eingriffe. Dazu gehören die Offenlegung der Monitoringintensität in den bisherigen Rudelgebieten, eine unabhängige Bewertung der kumulativen Tötungsfolgen, systematische Kadaveruntersuchungen sowie wirksame gerichtliche Kontrollmöglichkeiten. Gesetzlich zulässige Maßnahmen zur Abwehr einer konkret belegten Gefahr bleiben nach den einschlägigen strengen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

„Die entscheidende Frage ist, ob das Land über ausreichend belastbare Erkenntnisse verfügt, um weitere Tötungen unionsrechtlich zu rechtfertigen. Solange diese Grundlage nicht tragfähig geklärt ist, darf nicht einfach weitergeschossen werden“, so Hagn.

Quellen:

[1] Kärntner Entnahmeliste, Stand 9. August 2026; ANCA.at vorliegende Unterlagen zum Reproduktionsnachweisstand 31. August 2026 und zu den Rudelangaben des Landes Ende 2025.
[2] Rau, R. & Selimovic, A. (2026): Statusbericht Wolf 2025. Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs, insbesondere S. 4, 7, 11 und 13. Statusbericht Wolf 2025
[3] Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs: Monitoringstandards für den Wolf in Österreich, Version 2024/12, insbesondere zu Kadaveruntersuchungen und zum Monitoring in Rudelgebieten. Monitoringstandards
[4] Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere Art. 1 Buchst. i, Art. 2, 11, 14 und 16; Änderungsrichtlinie (EU) 2025/1237 zum Schutzstatus des Wolfs. FFH-Richtlinie | Richtlinie (EU) 2025/1237
[5] EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, ECLI:EU:C:2024:656: wirksame Überwachung, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und Vorsorgeprinzip. Amtliche Zusammenfassung
[6] EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019, C-674/17, Tapiola, ECLI:EU:C:2019:851: Voraussetzungen artenschutzrechtlicher Ausnahmen und kumulative Auswirkungen. Urteil C-674/17
[7] EuGH, Urteil vom 12. Juni 2025, C-629/23, Eesti Suurkiskjad, ECLI:EU:C:2025:429: Erhaltungszustand und Berücksichtigung grenzüberschreitender Populationen. Urteil C-629/23
[8] Land Kärnten, 8. April 2026: Sieben Wolfsentnahmen im ersten Quartal 2026; Mitteilung zur quartalsweisen Veröffentlichung. Presseaussendung des Landes
[9] Aarhus-Konvention, Art. 9 Abs. 3 und 4; EU-Grundrechtecharta, Art. 47. Zum gerichtlichen Rechtsschutz von Umweltorganisationen: EuGH, 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, ECLI:EU:C:2017:987. Entscheidung C-664/15

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