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Tierschutz ist kein „nice to have“ – sondern Verfassungsrecht!

  • 2 Min. Lesezeit

Wenige wissen es: Seit dem 11. Juli 2013 ist Tierschutz in Österreich im Verfassungsrang. Das bedeutet: Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Tierschutz bei ihrem Handeln aktiv zu berücksichtigen. Behördenentscheidungen müssen den Tierschutz als Staatsziel einbeziehen.

In Gebieten, in welchen Beutegreifer, wie der Wolf vorkommen, wird diese Verantwortung besonders deutlich: Laut dem Rechtsgutachten von Dr. Wolfgang Wessely sind Bezirkshauptmannschaften verpflichtet, bei erhöhter Gefahr für Weidetiere nach § 19 des Tierschutzgesetzes zu handeln und Herdenschutzmaßnahmen (z. B. Nachtpferche, Hirtenbetreuung, Herdenschutzhunde), Teil- oder Vollabtrieb, Verwaltungsstrafen und im Extremfall die Abnahme von sogenannten „Nutztieren“ anzuordnen. Nicht zu handeln ist kein Ermessensspielraum, sondern kann Amtsmissbrauch darstellen.

§ 19 Tierschutzgesetz verpflichtet die Behörde Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen, wenn Gefahr droht!

Dass auch Tierhalter ihre Tiere vor Raubtieren zu schützen haben, ist eine Anforderung, die seit 20 Jahren im Tierschutzgesetz steht. Seit 2013 steht der Tierschutz im Verfassungsrang, ist also gleichrangig mit allen anderen Verfassungsgütern. Deswegen gilt:
➡️ Behörden können sich nicht mit Untätigkeit herausreden.
➡️ Tierschutz ist rechtlich höher zu gewichten als bloße Verwaltungspraxis.
➡️ Pflichtverletzungen sind rechtlich angreifbar.

⚠️ Fazit:
Wenn Weidetiere gefährdet sind – etwa durch Wolfsrisse oder wiederholte Annäherungen – müssen die Behörden handeln. Nicht zu reagieren ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht.

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