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Tierschutz unter Vorbehalt?

  • 4 Min. Lesezeit

Zur geplanten Leitlinie als Reaktion auf das Rechtsgutachten von Priv. Doz. Dr. Wolfgang Wessely

Im Zusammenhang mit dem Rechtsgutachten von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely zu § 19 Tierschutzgesetz wird derzeit eine Leitlinie formuliert, nach welcher mehrere Rissereignisse von Weidetieren hingenommen werden sollen, bevor Behörden angehalten sind einzuschreiten. Weiters soll darin der bundesweite „Abschuss auf Sicht“ als Herdenschutzmaßnahme etabliert werden. Begründet wird mit der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“. Maßnahmen, die weder den Anforderungen des EU-Artenschutzrechts, noch dem Tierschutzrecht, noch jenen eines modernen Herdenschutzes gerecht werden. Die Duldung mehrerer Risse steht zudem in einem klaren Spannungsverhältnis zu behördlichen Annahmen der „Gefahr in Verzug“.

Bezirkshauptmannschaften sollen bei Verstößen nicht mehr „unter Zugzwang“ stehen

Laut internen Informationen arbeitet das Gesundheitsministerium, als Reaktion auf das Wessely-Gutachten zu § 19 TSchG („Rechtsgutachten zu Fragen der Schutzpflicht von Tierhaltern und Behörden bei Bedrohungen von Tierhaltungen durch Raubtiere“) derzeit eine Leitlinie aus, wonach künftig mehrere Rissereignisse in landwirtschaftlichen Betrieben hingenommen werden sollen, bevor die Bezirkshauptmannschaften einschreiten müssen. Letztere sollen damit bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz auf Almen nicht mehr „unter Zugzwang“ geraten. Die Konsequenz wäre gravierend: Vergehen gegen den Tierschutz würden faktisch nicht mehr exekutiert. Die gleichzeitige bundesweite Etablierung des „Abschuss auf Sicht“ als Herdenschutzmaßnahme werde mit der angeblichen „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ begründet.

Tierhaltung setzt finanzielle Leistungsfähigkeit voraus- Was das Wessely-Gutachten sagt

Wolfgang Wessely selbst stützt keineswegs eine pauschale Berufung auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Im Gegenteil: Er stellt klar, dass sich die Zumutbarkeit nicht an der individuellen finanziellen Lage eines konkreten Tierhalters, sondern an jener eines maßgerechten bzw. verständigen Tierhalters orientiert. Dieser Ansatz folgt § 1332a ABGB und beruht auf einem klaren Grundsatz: Wer Tiere hält, muss über die finanziellen Mittel verfügen, die für eine ordnungsgemäße Haltung erforderlich sind. Explizit hält Wessely fest, dass bei der Zumutbarkeitsprüfung Fördermöglichkeiten der öffentlichen Hand zu berücksichtigen sind, insbesondere wenn diese dem Artenschutz oder dem Erhalt der Almwirtschaft dienen. Dass Lösungen mit höheren Kosten verbunden sind, sei für sich kein Grund, vom Ausnahmeregime der FFH-Richtlinie Gebrauch zu machen oder Entnahmen vorzunehmen, zumal diese Kosten durch Programme auf Unionsebene abgefedert werden (GAP and EPLR Finanzierungsmöglichkeiten für den Herdenschutz).

Eklatanter Widerspruch: „Gefahr in Verzug“ vs. mehrere Rissereignisse

Einerseits wird bei bloßer Wolfspräsenz regelmäßig von „Gefahr in Verzug“ gesprochen, andererseits sollen nun mehrmals Weidetiere gerissen werden dürfen, bevor Maßnahmen gesetzt werden?

„Unvorstellbar und grotesk, dass Behörden im Falle von Tierquälerei erst bei der vierten Meldung reagieren würden. Tierschutzrecht zielt grundsätzlich auf Vermeidung vorhersehbaren Leidens“, so Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, pensionierter Amtstierarzt.

Wenn Gefahr in Verzug besteht, ist präventives Handeln geboten; nicht das bewusste Inkaufnehmen von Tierleid. Denn ein Blick auf die parlamentarische Gesetzgebung zeigt: § 19 TSchG wurde geschaffen, um Tierhalter zur aktiven Vorsorge zu verpflichten. Gemeint war nie ein System, in dem Tierleid als „zumutbarer Kollateralschaden“ akzeptiert wird, bis eine bestimmte Anzahl an Rissen erreicht ist. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass vorhersehbare Gefahren zu vermeiden sind, geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen sind und Untätigkeit keinen rechtlichen Schutz genießt.

EU-Recht: Abschuss ist keine „zumutbare Alternative“

Auch unionsrechtlich ist der eingeschlagene Weg hochproblematisch. Ein aktuelles Urteil aus Frankreich bestätigt, dass selbst sogenannte Verteidigungsschüsse gegen geschützte Arten gegen die FFH-Richtlinie verstoßen können, wenn keine ernsthafte Prüfung alternativer Maßnahmen erfolgt ist. Der Europäische Gerichtshof hat auch im Urteil C-601/22 (WWF Österreich) unmissverständlich klargestellt: „Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass eine anderweitige zufriedenstellende Lösung … allein deshalb verworfen wird, weil die wirtschaftlichen Kosten … besonders hoch wären.“

Die Lösung liegt längst am Tisch: Herdenschutz – voll gefördert

Die Europäische Kommission weist seit Jahren auf dieselbe Lösung hin: konsequenter Herdenschutz. Herdenschutzmaßnahmen werden umfangreich gefördert, sind unionsrechtlich geboten und fachlich erprobt. Viele Landwirte setzen Herdenschutz mittlerweile selbst ohne Förderungen erfolgreich um, was deutlich zeigt, dass die oft beschworene wirtschaftliche Unzumutbarkeit in dieser Pauschalität nicht haltbar ist. Und Herdenschutz dient nicht ausschließlich dem Schutz vor Beutegreifern. Herdenschutz umfasst Maßnahmen, die Tiere vor allen vorhersehbaren Gefahren schützen sollen, dazu zählen: Krankheiten und Seuchen, Absturz- und Verletzungsgefahren, extreme Wetterereignisse und mangelnde Beaufsichtigung (zum Beispiel Geburten) und Versorgung. Wer Herdenschutz auf den Abschuss von geschützten Wildtieren reduziert, verkennt seinen eigentlichen Zweck.

Quellen:

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