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Die neue österreichische Leitlinie zum Vollzug des Tierschutzgesetzes beim Schutz von Alm- und Weidetieren vor freilebenden Wölfen wurde am 12.05.2026 vom österreichischen Tierschutzvollzugsbeirat beschlossen. Sie stellt erstmals auf Bundesebene klar, wie Behörden bei zunehmender Wolfspräsenz und Wolfsrissen tierschutzrechtlich vorgehen sollen.
Kern der Leitlinie ist die Bestätigung eines zentralen Grundsatzes des österreichischen Tierschutzrechts: Tierhalter bleiben nach § 19 Tierschutzgesetz verpflichtet, ihre Tiere „soweit möglich“ vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen – auch auf Almen und Weiden.
Besonders relevant ist dabei: Auch auf sogenannten „nicht schützbaren“ Almen laut Verordnung oder Erlass besteht keine völlige Ausnahme vom Tierschutzrecht. Die Leitlinie bestätigt ausdrücklich, dass auch dort weiterhin tierschutzrechtliche Verpflichtungen bestehen und Bezirkshauptmannschaften bei zunehmender konkreter Gefahr tätig werden müssen.
Die Leitlinie definiert dazu vier Gefahrenstufen – von allgemeiner Wolfspräsenz bis hin zur „konkreten Gefahr“ bei wiederholten Rissereignissen. Spätestens dann sind behördliche Aufträge, Schutzmaßnahmen, Zwangsmaßnahmen oder Verwaltungsstrafverfahren möglich.
Damit bestätigt die Leitlinie im Kern die Rechtsauffassung des Wessely-Gutachtens: „Nicht schützbar“ bedeutet keine automatische Ausnahme vom Tierschutzgesetz. Gleichzeitig bleibt die Leitlinie verwaltungspraktisch vorsichtiger, da sie weiterhin stark auf Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Einzelfallprüfungen abstellt.
Andrea Hagn, Pressesprecherin ANCA: Es ist unverständlich, dass auch nach mehr als 20 Jahren Rückkehr des Wolfs noch immer Tierhalter ihre Tiere völlig ungeschützt auf Almen und Weiden halten. Die neue Leitlinie der österreichischen Ministerien bestätigt nun ausdrücklich, dass Tierhalter verpflichtet bleiben, ihre Tiere zu schützen – auch auf sogenannten ‚nicht schützbaren‘ Almen. Ebenso wird die Verantwortung der Bezirkshauptmannschaften klar dargelegt, bei zunehmender konkreter Gefahr und wiederholten Rissereignissen einzuschreiten.
Dass die nach EuGH Urteile illegalen Abschüsse keinen Herdenschutz ersetzen, zeigen gerade die jüngsten Fälle, bei denen unmittelbar nach Wolfsabschüssen erneut ungeschützte Tiere von anderen Wölfen gerissen wurden. Jeder Tierhalter, der sich statt auf Schutzmaßnahmen ausschließlich auf Abschüsse verlässt, verstößt nicht nur gegen den Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, sondern spielt letztlich russisches Roulette mit dem Leben der ihm anvertrauten Tiere. |