|
Uns liegt ein Entwurf einer „Leitlinie zum Vollzug des Tierschutzgesetzes (TSchG)“ vor (Arbeitsgruppe unter Federführung des BMLUK) – ausdrücklich als Reaktion auf das Wessely-Gutachten zu § 19 TSchG. Der Entwurf läuft darauf hinaus, dass Bezirkshauptmannschaften im Regelfall davon entbunden werden, auf Almen den tierschutzrechtlichen Mindeststandard konsequent einzufordern – selbst wenn Prädationsrisiken objektiv bekannt sind.
Warum das aus Tierschutzsicht problematisch ist (Kurzpunkte)
Tierschutzpflicht wird zur Ausnahme: In als „nicht schützbar“ etikettierten Gebieten soll § 19 TSchG praktisch als „erfüllt“ gelten – ohne dass konkrete Schutzmaßnahmen verlangt werden.
Prävention wird ersetzt durch „Abwarten“: Die Matrix macht behördliches Einschreiten teils erst nach mehreren Rissereignissen zum Standard. Vorhersehbares Tierleid wird damit nicht verhindert, sondern erst nach Schaden „bearbeitet“.
Tierleid wird als „hinzunehmendes Risiko“ normalisiert: Statt den Grundsatz „Leiden vermeiden“ umzusetzen, entsteht ein System, das Leiden statistisch verwaltet (Schwellen, Fristen, Wiederholungen).
Behörden ziehen sich aus dem Schutzauftrag zurück: Kontroll- und Anordnungspflichten werden auf wenige Konstellationen verengt; dadurch sinkt die praktische Durchsetzung des TSchG auf Almen.
Falsche Anreize gegen Herdenschutz: Wenn Schutzmaßnahmen „grundsätzlich nicht möglich/ nicht zumutbar“ erklärt werden, wird Unterlassen belohnt und Prävention entwertet – obwohl Förderinstrumente Prävention ausdrücklich finanzieren.
Praxisbeispiele werden ignoriert: Erfolgreicher Herdenschutz (z. B. Projektalmen) zeigt, dass Schutz im alpinen Kontext möglich ist; pauschale Freistellung ist daher fachlich nicht haltbar.
Risiko wird nicht tierschutzgerecht gesteuert: LEKO weist auf konflikt- und rissanfällige Räume hin; gerade dort bräuchte es aus Tierschutzsicht mehr Prävention und klare Mindeststandards – nicht weniger.
Gefährlicher Präzedenzfall für den Tierschutzstandard: Ein abgesenkter Vollzug auf Almen kann im Sinne der Gleichbehandlung später als Argument dienen, auch bei anderen Tierschutzverstößen weniger konsequent einzuschreiten.
Was das für den Tierschutz in Österreich bedeuten würde
Wird diese Leitlinie umgesetzt, verschiebt sich der Tierschutzstandard praktisch: Weg von Prävention und der Pflicht, vorhersehbares Leiden zu verhindern, hin zu einer Logik, die Leiden erst nach Schadenseintritt und teils erst nach Wiederholung als behördlich relevant behandelt. Das ist ein Rückschritt, weil das Tierschutzgesetz gerade nicht darauf angelegt ist, Tierleid zu „dokumentieren“, sondern es zu vermeiden.
Noch bedenklicher ist der systemische Effekt: Eine Leitlinie setzt Verwaltungspraxis. Wenn ein reduziertes Einschreitniveau einmal amtlich legitimiert ist, kann es als Referenz in andere Bereiche ausstrahlen. Damit droht eine schleichende Aushöhlung des TSchG durch Vollzugspraxis – weniger Prävention, mehr Leid, mehr Konflikte und am Ende auch weniger Rechtssicherheit. |