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Pressemitteilung
SteiermarkWolf
Abschussfreigabe in der Steiermark widerspricht eigener Wolfsverordnung und europäischem Naturschutzrecht

Behördenunterlagen zeigen: Voraussetzungen für die Einstufung als „Schadwolf“ nicht erfüllt

St. Valentin, 8. Juli 2026

Die vom Land Steiermark erteilte Abschussfreigabe für einen Wolf im Bereich Gumpeneck (Sölktal) wirft erhebliche rechtliche Fragen auf. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft für Natur- und Artenschutz (ANCA) widerspricht die Entscheidung sowohl der Steiermärkischen Wolfsverordnung als auch den Vorgaben der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).

Voraussetzungen der Wolfsverordnung nicht erfüllt

Die Steiermärkische Wolfsverordnung definiert einen „Schadwolf“ eindeutig. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 kann ein Wolf nur dann als Schadwolf eingestuft werden, wenn er innerhalb von vier Wochen mehrfach sachgerechten Herdenschutz überwindet und dabei nachweislich Nutztiere verletzt oder tötet. Erst nach erfolgloser Vergrämung und einer fachlichen Prüfung dürfen weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden.

Auch die Leitlinien der Large Carnivore Initiative for Europe (LCIE) sowie die Empfehlungen des Österreichzentrums Bär, Wolf, Luchs sehen ausdrücklich vor, dass zunächst wirksame Herdenschutzmaßnahmen umgesetzt und ausgeschöpft werden müssen. Erst wenn ein Wolf diese wiederholt überwindet, kann überhaupt von einem Problemtier gesprochen werden.

Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Liezen ergibt sich jedoch, dass im gegenständlichen Fall kein sachgerechter Herdenschutz überwunden wurde. Die dokumentierten Maßnahmen bestanden im Wesentlichen aus täglichen Einzeltierkontrollen, einem Teilabtrieb sowie GPS-Trackern an lediglich ein bis drei adulten Schafen.

Diese Maßnahmen entsprechen nicht den österreichischen Herdenschutzstandards des Bundes, der Länder, des Österreichzentrums Bär, Wolf, Luchs sowie der HBLFA Raumberg-Gumpenstein. Zu den anerkannten Herdenschutzmaßnahmen zählen insbesondere:

  • wolfsabweisende Elektrozäune,
  • Herdenschutzhunde,
  • Behirtung,
  • Nachtpferche sowie
  • situationsangepasste Kombinationen dieser Maßnahmen.

Die bloße Kontrolle einer Herde oder das Tracken einzelner Tiere verhindert keinen Wolfsangriff und stellt daher keinen sachgerechten Herdenschutz im Sinne der Wolfsverordnung und des § 19 Tierschutzgesetz dar.

Eine aktuelle österreichweite Studie von Isabella Faffelberger und Felix Knauer (2026) zeigt zudem, dass Herdenschutzmaßnahmen auch auf österreichischen Almen grundsätzlich umsetzbar sind und eine wesentliche Voraussetzung für eine konfliktarme Koexistenz darstellen.

Schutzpflichten der Tierhalter

Besonders kritisch bewertet ANCA, dass trotz dokumentierter Wolfsnachweise vom 25. Mai und 3. Juni 2026 sowie bereits erfolgter Rissereignisse Anfang Juni die Schafe Ende Juni erneut auf dieselben Almflächen aufgetrieben wurden.

Das aktuelle Rechtsgutachten von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely stellt klar, dass Tierhalter nach § 19 Tierschutzgesetz verpflichtet sind, außerhalb von Stallungen gehaltene Tiere soweit erforderlich vor Raubtieren zu schützen. Bestehen aufgrund von Monitoringdaten oder bereits erfolgten Wolfsrissen konkrete Gefahren, entstehen entsprechende Schutzpflichten. Neben technischen Herdenschutzmaßnahmen kommen dabei auch organisatorische Maßnahmen wie Teil- oder Vollabtrieb in Betracht.

Die primäre Verantwortung für den Schutz der Nutztiere liegt beim Tierhalter. Behörden sind verpflichtet einzuschreiten, wenn diese Schutzpflichten nicht erfüllt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen diese Verpflichtungen nach Auffassung von ANCA vorbildlich wahrgenommen.

Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem EU-Naturschutzrecht

Neben den landesrechtlichen Fragen bestehen erhebliche unionsrechtliche Bedenken gegen die Abschussfreigabe.

Österreich bewertet den Erhaltungszustand des Wolfs im aktuellen Artikel-17-Bericht (Berichtszeitraum 2018–2024) weiterhin als „ungünstig – unzureichend (U1+)“.

Das Rechtsgutachten von Jochen Schumacher, Anke Schumacher und Felix Knauer (2026) kommt zum Ergebnis, dass Entnahmen nach Art. 14 der FFH-Richtlinie nur zulässig sind, wenn sich die Population in einem günstigen Erhaltungszustand befindet oder nachgewiesen wird, dass die Entnahme diesen Zustand weder verschlechtert noch dessen Erreichen behindert. Das Gutachten stützt sich dabei ausdrücklich auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (u. a. C-601/22, C-436/22, C-629/23 und C-674/17).

Demnach gilt insbesondere:

  • Entnahmen dürfen den günstigen Erhaltungszustand weder lokal noch national oder auf Ebene der biogeografischen Region beeinträchtigen.
  • Voraussetzung ist ein aktives, systematisches und wissenschaftlich fundiertes Monitoring.
  • Bei wissenschaftlicher Unsicherheit gilt das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip.
  • Ausnahmen sind eng auszulegen und nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung zulässig.

Nach Auffassung von ANCA sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Steiermark verfügt derzeit über kein reproduzierendes Wolfsrudel und kein wissenschaftlich fundiertes, FFH-konformes Monitoring.

ANCA fordert

  • eine Klarstellung der Steiermärkischen Landesregierung,
  • die Offenlegung der vollständigen fachlichen Begründung der Abschussfreigabe,
  • die konsequente Umsetzung der österreichischen Herdenschutzstandards sowie
  • die Einhaltung der Vorgaben der FFH-Richtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

„Wir können nicht länger hinnehmen, dass Wölfe allein deshalb ins Visier genommen werden, weil sie sich wie Wölfe verhalten, während Tierhalter zu wenig zum Schutz ihrer Nutztiere unternehmen. Wer einen Wolf als Schadwolf einstufen will, muss zuerst nachweisen, dass sachgerechter Herdenschutz tatsächlich umgesetzt und mehrfach überwunden wurde. Genau das ergibt sich aus den vorliegenden Behördenunterlagen nicht.“ Andrea Hagn, Obfrau ANCA

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