Zum Inhalt springen
Home » Kein günstiger Erhaltungszustand – keine Tötungen 14 NGOs wenden sich an Politik und Medien

Kein günstiger Erhaltungszustand – keine Tötungen 14 NGOs wenden sich an Politik und Medien

  • 4 Min. Lesezeit

Die Debatte um den Wolf in Österreich ist emotional. Umso wichtiger ist es, sich an Wissenschaft und Recht zu orientieren. Genau dazu rufen 14 österreichische NGOs in einem Offenen Brief auf, der sich ausdrücklich an politische Entscheidungsträger:innen, Medienvertreter:innen und Journalist:innen richtet. Anca ist Teil davon.

Der Appell ist unmissverständlich: Die Diskussion und der Umgang mit dem Wolf (Canis lupus) muss endlich wissenschaftsbasiert und naturschutzrechtlich fundiert geführt werden. Die Autor:innen fordern, dass wissenschaftliche Erkenntnisse und europarechtliche Vorgaben konsequent in politische Entscheidungen einfließen.

Zentraler Maßstab: der günstige Erhaltungszustand

Nach Art. 14 der Flora Fauna Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bleibt jede Nutzung geschützter Arten, zu denen der Wolf weiterhin gehört, an das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustands1 gebunden. Die Entscheidungen des EuGH C-601/22, C-629/23 und C-674/14 stellen fest, dass Tötungen ohne vorherige Feststellung eines günstigen Erhaltungszustands ein klarer Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen. Weiters weist der Europäische Gerichtshof klar darauf hin, dass der günstige Erhaltungszustand zuerst lokal und national zu prüfen ist und Tötungen ohne ausreichende Datengrundlage unzulässig sind (u. a. C-88/19, C-436/22, C-601/22 und C-629/23).

Österreich konnte am 20.11.2025 jedenfalls keinen günstigen Erhaltungszustand für den Wolf an die zuständige Stelle der Europäischen Union melden und hat im aktuellen Artikel-17 Bericht (2019-2024) die Population mit U1+ (Unfavourable-Inadequate) eingestuft.

Eine kleine, instabile Population

Auch die wildtierökologischen Grundlagen bestätigen diese rechtliche Bewertung. Der Wolfsbestand in Österreich umfasst derzeit nur acht Rudel, von denen nicht alle reproduktiv sind. Für einen günstigen Erhaltungszustand wären etwa 100 Rudel im Alpenraum und 16 im Wald- und Mühlviertel erforderlich.
Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Ein FFH-konformes, belastbares Monitoring fehlt derzeit in Österreich. Die Grundlage für rechtmäßige Entscheidungen über Eingriffe in die Population ist damit nicht vorhanden.
In der politischen Debatte geht auch das für Anhang-V-Arten verpflichtende Vorsorgeprinzip unter, welches besagt, dass potenzielle Gefährdungen geschützter Arten, auch bei wissenschaftlicher Unsicherheit über das tatsächliche Ausmaß möglicher Schäden, bereits im Vorfeld verhindert werden müssen.

Trotzdem Abschüsse – ein klarer Rechtsbruch

Trotz dieser Ausgangslage wurden von 2022 bis Anfang Februar 2026 in Österreich insgesamt 58 Wölfe behördlich genehmigt getötet (einer im Jahr 2022, 14 im Jahr 2023, 13 im Jahr 2024, 22 im Jahr 2025 und acht im Jahr 2026). Zusätzlich gibt es illegale Tötungen. Berücksichtigt man die erfahrungsgemäß vorhandene Dunkelziffer bei Wildtierkriminalität, ergibt sich ein dramatisches Bild vom Zustand der Wolfspopulation in Österreich. Hinweise darauf, dass die Tötungspolitik sich auf den Wolfsbestand auswirkt, zeigt auch die Tatsache, dass mehrere Rudel wieder „verschwunden“ sind (u. a. Litschau, Karlstift, Dobratsch, Obertilliach, Allentsteig und Kreuzeckgruppe), obwohl Wolfsrudel gewöhnlich ortstreu und über Jahre stabil bleiben.

Einstufung „Risikowolf“ und „Schadwolf“

Besondere Sorge bereiten die in den Abschussverordnungen und Jagdgesetzen der Bundesländer festgelegten Kriterien, Wölfe ohne Einzelfallprüfung, bereits bei Annäherung an Siedlungsbereiche, Viehweiden oder nach einzelnen Rissereignissen ungeschützter Weidetiere als „Risikowölfe“, respektive „Schadwölfe“, einzustufen, um eine Tötungsfreigabe zu erwirken, welche je nach Ereignis die Tötung eines Wolfes in einem extrem großen Gebiet (mehr als 31.000 ha, also mehr als ein durchschnittliches Wolfsterritorium) über eine sehr lange Dauer (vier Wochen) ermöglicht. In manchen Bundesländern ist die Entscheidung, ob die Abschusskriterien vorliegen überhaupt an die lokalen Jagdausübenden delegiert, was klar FFH-widrig ist. Weiters wurden in Tirol ab dem 1. April 2026 mit Inkrafttreten des Neuen Jagdgesetzes, alle Wölfe durch ausgeweitete Definitionen an Viehweiden ohne Verordnung oder vorausgegangene Risse ins Visier genommen (§ 52 Abs 1). Herdenschutzmaßnahmen sind selbst in Tallagen keine Voraussetzung mehr (§ 2 Abs 18). Ein Zusammenleben mit dem Menschen ist für Wölfe in
Tirol damit nicht mehr möglich.

Fazit

Die unterzeichnenden Organisationen fordern:

  • eine konsequente Orientierung an wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  • die Einhaltung des europäischen Naturschutzrechts,
  • Förderung eines sachgerechten Herdenschutzes,
  • sowie eine sachliche und differenzierte Berichterstattung.

Zugleich warnen sie davor, den Wolf als Sündenbock für strukturelle Probleme der Landwirtschaft zu instrumentalisieren. Eine evidenzbasierte Debatte sei entscheidend, um Konflikte zu reduzieren und tragfähige Lösungen für Mensch und Natur zu entwickeln.

Quellen:

Artikel-17 Bericht (2019-2024): https://reportnet.europa.eu/public/dataflow/1525

https://www.tierschutz-austria.at/wp-content/uploads/2026/04/OffenerBriefNGOs_04-26_final.pdf

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden.

×