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Natura 2000 in Österreich: EU-Kommission leitet letzten Schritt vor einer EuGH-Klage ein

  • 3 Min. Lesezeit
Hohe Tauern

Die Europäische Kommission hat im März 2026 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich im Verfahren INFR(2022)2056 gerichtet. Damit ist das Verfahren in die letzte Stufe vor einer möglichen Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingetreten. Die Kommission wirft Österreich weiterhin vor, die Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie nicht vollständig umzusetzen. Zwar hat Österreich nach dem Aufforderungsschreiben der Kommission vom 29. September 2022 einzelne Natura-2000-Gebiete nachgebessert, Schutzgebiete ausgewiesen und bestimmte Erhaltungsziele sowie Erhaltungsmaßnahmen überarbeitet. Nach Auffassung der Kommission bleiben die Defizite jedoch erheblich. Bereits im Schreiben vom 29. September 2022 hielt die Kommission fest, dass 18 von 193 Gebieten nicht ordnungsgemäß und fristgerecht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen worden seien, dass für drei Gebiete weiterhin keine Erhaltungsziele und für acht Gebiete keine Erhaltungsmaßnahmen festgelegt worden seien und dass die bestehenden Ziele und Maßnahmen vielfach nicht hinreichend konkret, gebietsbezogen und rechtsverbindlich seien. Das Schreiben endete ausdrücklich mit der Aufforderung an Österreich, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen; zugleich behielt sich die Kommission vor, anschließend eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu erlassen. Genau dieser nächste Schritt ist nun erfolgt.       

   

In ihrer aktuellen Mitteilung betont die Kommission, dass Österreich zwar seit 2022 Verbesserungen vorgenommen habe, die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen in vielen Fällen aber noch immer nicht spezifisch genug seien, um den Anforderungen der betroffenen Lebensräume und Arten zu genügen. Dasselbe gelte für einzelne Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie. Ohne ausreichend konkrete Erhaltungsziele könnten die Behörden nicht sicherstellen, dass Pläne und Projekte vor ihrer Genehmigung angemessen geprüft werden. Österreich hat nun erneut zwei Monate Zeit, um zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; andernfalls kann die Kommission den Fall vor den EuGH bringen.  

Wie ernst ein solcher Fall werden kann, zeigt das aktuelle Beispiel Portugal. In der Rechtssache C-613/24 beantragte die Kommission wegen ganz ähnlicher Defizite bei besonderen Schutzgebieten und Erhaltungsmaßnahmen eine Pauschalzahlung von 8.202.816 Euro sowie ein Zwangsgeld von 45.543 Euro pro Tag. Überträgt man diese im Verfahren verwendete Kalkulationsmethode schematisch auf Österreich anhand des damaligen n-Faktors der Kommission, ergäbe sich für Österreich eine rechnerische Größenordnung von rund 11,87 Millionen Euro Pauschaleund rund 65.900 Euro pro Tag. Das ist keine automatisch geltende Sanktion für Österreich, sondern eine Vergleichsrechnung zur Veranschaulichung der finanziellen Tragweite eines möglichen EuGH-Verfahrens.  

Der Fall zeigt damit deutlich: Die Umsetzung des EU-Naturschutzrechts ist keine bloße Verwaltungsfrage, sondern eine verbindliche unionsrechtliche Pflicht. Bleiben Schutzgebiete rechtlich oder fachlich unzureichend abgesichert, kann dies nicht nur zu einer Verurteilung durch den EuGH, sondern im nächsten Schritt auch zu erheblichen finanziellen Sanktionen führen.   

Zur Unterstützung bei der Erstellung fachlich und rechtlich tragfähiger Managementpläne wurde bereits eine vom BMLUK finanzierte Handlungsanleitung für Natura-2000-Managementpläne von Schumacher & Schumacher (2025).

Damit zeigt sich einmal mehr: Die Umsetzung des EU-Naturschutzrechts ist nicht bloß eine nationale Verwaltungsaufgabe. Sie ist Teil eines verbindlichen europäischen Rechtsrahmens, dessen Einhaltung von der Europäischen Kommission kontrolliert und – wenn nötig – vor dem Gerichtshof durchgesetzt wird.

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