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Politische Tretmine: Wie im Fall des „Wolfs von Hamburg“ Wahrheit und Tierethik unter die Räder kamen

  • 2 Min. Lesezeit

Der wahre Skandal im Fall des „Wolfs von Hamburg“, der sich seit heute So, 06.04.2026 wieder in Freiheit befindet, ist der Umgang der Politik und der Interessensvertretungen mit einem geschützten Lebewesen, das unnötigem Leid ausgesetzt wurde.

Der Wolf hatte sich schlicht in die Stadt verirrt und geriet zwischen die automatischen Schiebetüren eines Supermarkts. Als eine Frau versuchte, ihm den Weg ins Freie zu öffnen, stürzte sie. Der ängstliche Wolf sprang in seiner Panik über sie hinweg und kratzte sie dabei im Gesicht. Gebissen hat er nicht – auch wenn genau das vielerorts behauptet wurde.

Statt nüchterner Einordnung folgte mediale Dramatisierung.

Der Wolf wurde eingefangen – und damit begann der nächste Skandal. Hamburg ist urbanes Gebiet, eine Freilassung vor Ort schien kaum sinnvoll. Also müsste der Wolf in ein anderes Bundesland überführt werden. Doch Niedersachsen und Schleswig-Holstein verweigerten zuerst offenbar die Aufnahme. Mehr noch: Aus Insiderkreisen war zu hören, dass sogar Forderungen im Raum standen, Hamburg solle garantieren, dass der Wolf nie wieder einem Menschen nahekommt.

Wenn das zutrifft, zeigt es vor allem eines: wie absurd die Debatte geworden ist. Wir sind technisch in der Lage, zum Mond zu fliegen – scheitern aber daran, ein einzelnes Wildtier artgerecht zu behandeln.

Ein verirrtes, ängstliches Tier wurde so erst zum medialen Aufreger und dann zur politischen Tretmine.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Trotz unionsrechtswidriger Sonderregelungen im Bundesjagdgesetz bleibt der Wolf nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine streng geschützte Art. Nach geltendem Artenschutzrecht hätte der Wolf unverzüglich wieder freigelassen werden müssen. Es liegt bis jetzt keine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vor.

Der Europäische Gerichtshof stellt zudem klar, dass nicht der Aufenthaltsort oder eine Distanz, sondern das konkrete Verhalten eines Tieres entscheidend ist. Auch Wölfe in oder nahe Siedlungen bleiben geschützt, solange kein tatsächlich gefährliches Verhalten nachgewiesen ist. Das EuGH, Urt. v. 11.06.2020 – C-88/19 weist darauf hin, dass der Schutzstatus für Wölfe nach der FFH-RL auch dann gilt, wenn sich die Tiere außerhalb ihres natürlichen Lebensraums in menschlichen Siedlungsgebieten aufhalten.

Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. hat einen Eilantrag zur Freilassung des Wolfs beim Hamburger Gericht gestellt.

Quellen:

Linnell, Kovtun, and Rouart (2021): Wolf attacks on humans: an update for 2002-2020. NINA Report 1944 Norwegian Institute for Nature Research.

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