Voraussetzungen für die Einstufung eines “Schadwolf” nach Behördenunterlagen nicht erfüllt
Die Steiermärkische Wolfsverordnung definiert einen Schadwolf eindeutig: Laut dem Landesgesetzblatt 109. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung Paragraf 5 (2) sind Schadwölfe jene, die ein untragbares Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen. Sie können nach erfolgloser möglicher Vergrämung und nach sachverständiger Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erlegt werden. Nach Anlage 2 gilt es als untragbar wenn ein Wolf innerhalb von vier Wochen mehrmalig sachgerechten Herdenschutz überwindet und nachweislich ein oder mehrere Nutztiere verletzt und/oder tötet.
Auch internationale Leitlinien der LCIE (Large Carnivore Initiative for Europe) sowie die Empfehlungen des Österreichzentrums Bär, Wolf, Luchs sehen ausdrücklich vor, dass zunächst wirksame Herdenschutzmaßnahmen umgesetzt und ausgeschöpft werden müssen. Erst wenn ein Wolf mehrfach fachgerechten Herdenschutz überwindet, kann überhaupt von einem Problemtier gesprochen werden.
Nach der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurden im Fall Gumpeneck (Sölk, Steiermark) gerade keine sachgerechten Herdenschutzmaßnahmen überwunden. Vielmehr bestanden die gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen aus täglichen Einzeltierkontrollen, Teilabtrieb und Trackern an einzelnen wenigen (1-3) adulten Schafen.
Diese Maßnahmen entsprechen nicht den vom Bundesministerium, den Bundesländern, dem Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs sowie der HBLFA Raumberg-Gumpenstein definierten fachgerechten Herdenschutzmaßnahmen. Nach den österreichischen Herdenschutzstandards zählen dazu insbesondere:
- wolfsabweisende Elektrozäune,
- Herdenschutzhunde,
- Behirtung,
- Nachtpferche sowie
- situationsangepasste Kombinationen dieser Maßnahmen.
Die bloße Zählung (organisatorischer Herdenschutz) einer Herde und das Tracken einzelner Schafe verhindert keinen Wolfsangriff und stellt daher keinen sachgerechten Herdenschutz im Sinne der Wolfsverordnung und des Tierschutzgesetzes (Paragraf 19) dar.
Eine aktuelle österreichweite Studie von Isabella Faffelberger und Felix Knauer (2026) zeigt, dass Herdenschutzmaßnahmen auch auf österreichischen Almen grundsätzlich umsetzbar sind und wesentliche Voraussetzungen für eine konfliktarme Koexistenz darstellen.
Schutzpflichten der Tierhalter nach dem Tierschutzgesetz
Besonders kritisch erscheint, dass trotz dokumentierter Wolfsnachweise vom 25. Mai 2026 und 3. Juni 2026 sowie bereits bekannter Rissereignisse (Anfang Juni 2026) die Schafe Ende Juni erneut auf dieselben Almflächen aufgetrieben wurden.
Das aktuelle Rechtsgutachten von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely stellt klar, dass Tierhalter nach § 19 Tierschutzgesetz verpflichtet sind, außerhalb von Stallungen gehaltene Tiere soweit erforderlich vor Raubtieren zu schützen. Besteht aufgrund von Monitoringdaten, Wolfsnachweisen oder bereits erfolgten Rissen eine konkrete Gefahr, lösen diese Umstände Schutzpflichten aus. Dabei kommen neben technischen Schutzmaßnahmen auch organisatorische Maßnahmen wie Teil- oder Vollabtrieb in Betracht. Die primäre Verantwortung für den Schutz der Tiere liegt beim Tierhalter; Behörden müssen einschreiten, wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden. Im Fall Liezen haben Letztere vorbildlich gehandelt.
Europäisches Naturschutzrecht verlangt günstigen Erhaltungszustand
Darüber hinaus bestehen an der Abschussfreigabe vom 03. Juli erhebliche unionsrechtliche Bedenken. Österreich stuft die Wolfspopulation im aktuellen Artikel-17-Bericht (2018- 2024) selbst weiterhin als “ungünstig – unzureichend (U1+)” ein. Das Gutachten von Jochen Schumacher, Anke Schumacher und Felix Knauer (2026) kommt zum Ergebnis, dass Entnahmen nach Art. 14 der FFH-Richtlinie nur zulässig sind, wenn sich die Art in einem günstigen Erhaltungszustand befindet oder jedenfalls nachgewiesen ist, dass die Entnahme diesen Zustand weder verschlechtert noch dessen Erreichen behindert. Das Gutachten verweist dabei ausdrücklich auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (C-601/22, C-436/22, C-629/23 und C-674/17). Es betont insbesondere:
- Entnahmen dürfen weder lokal noch national oder auf Ebene der biogeografischen Region den günstigen Erhaltungszustand beeinträchtigen;
- ein aktives, systematisches und wissenschaftlich fundiertes Monitoring ist zwingende Voraussetzung;
- bei wissenschaftlicher Unsicherheit gilt das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip;
- Ausnahmen sind restriktiv auszulegen und dürfen nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung erfolgen.
Gerade diese Voraussetzungen erscheinen im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Die Steiermark verfügt über kein einziges reproduzierendes Wolfsrudel und kein aktives, wissenschaftlich fundiertes FFH-konformes Monitoring.
