Die neue österreichische Leitlinie zum Vollzug des Tierschutzgesetzes beim Schutz von Alm- und Weidetieren vor freilebenden Wölfen wurde am 12.05.2026 vom österreichischen Tierschutzvollzugsbeirat beschlossen und stellt erstmals auf Bundesebene klar, wie Behörden bei zunehmender Wolfspräsenz und Wolfsrissen tierschutzrechtlich vorgehen sollen.
Kern der Leitlinie ist die Bestätigung eines zentralen Grundsatzes des österreichischen Tierschutzrechts:
Tierhalter bleiben nach § 19 Tierschutzgesetz verpflichtet, ihre Tiere „soweit möglich“ vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen – auch auf Almen und Weiden.
Die Leitlinie hält ausdrücklich fest:
- Der Auftrieb von Tieren trotz Wolfspräsenz bleibt grundsätzlich zulässig.
- Schutzmaßnahmen müssen jedoch im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
- Bei zunehmender konkreter Gefahr steigen auch die Anforderungen an Tierhalter und Behörden.
- Auch auf sogenannten „nicht schützbaren“ Almen laut Verordnung oder Erlass besteht keine völlige Ausnahme vom Tierschutzrecht.
Besonders relevant ist dabei, dass die Leitlinie ausdrücklich vorsieht, dass Bezirkshauptmannschaften ab bestimmten Gefahrenstufen tätig werden müssen. Dafür definiert die Leitlinie vier Gefahrenstufen:
- Allgemeine Gefahr
Bloße Wolfspräsenz, etwa aufgrund von Monitoringdaten oder Verbreitungskarten.
→ Noch keine Schutzmaßnahmen erforderlich. - Erhöhte Gefahr
Erstes Rissereignis auf einer Weide.
→ Die Behörde prüft risikobasiert und verhältnismäßig, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind. - Unmittelbar drohende Gefahr
Zweites Rissereignis innerhalb von 14 Tagen auf derselben Weide.
→ Behördliche Schutzaufträge werden möglich bzw. vorgesehen. - Konkrete Gefahr
Drittes bzw. viertes Rissereignis innerhalb von 14 Tagen.
→ Behördliche Aufträge, mögliche Zwangsmaßnahmen, Ersatzvornahmen und Verwaltungsstrafverfahren bei Nichtumsetzung von Schutzmaßnahmen.
Tierschutzgesetz besteht auch weiterhin auf sogenannten “Nicht schützbaren Almen”
Gerade bei sogenannten „nicht schützbaren“ Almen ist die Leitlinie besonders bemerkenswert:
Sie bestätigt ausdrücklich, dass auch dort weiterhin tierschutzrechtliche Verpflichtungen bestehen. Zwar können landesrechtliche Verordnungen oder Erlässe bei der Beurteilung berücksichtigt werden, sie heben die Verpflichtungen aus § 19 TSchG aber nicht automatisch auf.
Auch auf Almen, die laut Landesverordnung als „nicht schützbar“ gelten, sieht die Leitlinie ab bestimmten Gefahrenstufen weiterhin behördliche Maßnahmen vor. Spätestens bei einer „konkreten Gefahr“ können daher auch dort temporäre Schutzmaßnahmen, behördliche Aufträge, Zwangsmaßnahmen oder Verwaltungsstrafverfahren relevant werden.
Die Leitlinie bestätigt damit im Kern die Rechtsauffassung des Rechtsgutachtens von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M., wonach Tierhalter Schutzpflichten haben und Behörden bei konkreter Gefahr nicht untätig bleiben dürfen. Gleichzeitig bleibt die Leitlinie verwaltungspraktisch vorsichtiger, da sie weiterhin auf Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Einzelfallprüfung abstellt.
Von besonderer Bedeutung ist der Begriff der „konkreten Gefahr“.
Diese entsteht nicht erst automatisch nach mehreren Wolfsrissen. Bereits Monitoringdaten, bestätigte Wolfspräsenz, Sichtungen, Wolfsrisse oder behördliche Wolfsabschussverordnungen können starke Hinweise darauf sein, dass für Weidetiere eine Gefahr besteht.
Das wird auch durch wissenschaftliche Untersuchungen gestützt.
Die LEKO-Wolf-Studie der BOKU unter Beteiligung von Jennifer Hatlauf und Klaus Hackländer analysierte Lebensraum-, Konflikt- und Risspotenziale von Wölfen in Österreich. Die Studie identifiziert alpine Weidegebiete mit extensiver Nutztierhaltung als besondere Risikogebiete für Wolfsrisse. Als stärkster Einflussfaktor wurde das Vorhandensein von Nutztieren – insbesondere Schafen – festgestellt. Besonders hohe Konflikt- und Risspotenziale wurden vor allem in Tirol, Salzburg, Vorarlberg und Kärnten beschrieben.
Die Studie definiert zudem sogenannte Hotspots, in denen aufgrund hoher Wolfs- und Konfliktwahrscheinlichkeit ein erhöhtes Risiko für Nutztierrisse besteht und Herdenschutz- sowie Monitoringmaßnahmen prioritär behandelt werden sollten.
Damit wird deutlich:
Wenn in einem Gebiet bereits erhöhte Wolfsaktivität dokumentiert ist, wiederholt Risse auftreten oder sogar Abschussverordnungen erlassen werden, spricht vieles dafür, dass nicht bloß eine abstrakte Möglichkeit, sondern bereits eine konkrete Gefahr für Weidetiere vorliegt.
Das Wessely-Gutachten stellt zusätzlich klar:
Landesrechtliche Einstufungen von Almen als „nicht schützbar“ entfalten im Tierschutzrecht keine automatische bindende Wirkung und heben Schutzpflichten nicht auf. Auch auf solchen Almen bleibt im Einzelfall zu prüfen, welche Schutzmaßnahmen möglich und zumutbar sind. Die Leitlinie übernimmt diesen Grundsatz ausdrücklich, wenn auch in abgeschwächter und abgestufter Form.
Zusammenfassend bedeutet die neue Leitlinie:
Für Bezirkshauptmannschaften:
Sie können sich bei konkreter Gefahr nicht dauerhaft auf Untätigkeit zurückziehen. Mit zunehmender Gefahrenlage müssen sie Schutzmaßnahmen prüfen, Aufträge erteilen und im Ernstfall auch verwaltungsrechtlich einschreiten – auch auf Almen, die laut Verordnung als „nicht schützbar“ gelten.
Für Tierhalter:
Die Verpflichtung zum Schutz von Weidetieren bleibt bestehen – auch auf Almen mit Wolfspräsenz und selbst auf als „nicht schützbar“ eingestuften Flächen. Je konkreter die Gefahr wird, desto höher werden die Anforderungen an Schutzmaßnahmen und Sorgfaltspflichten.
