Wien, 13. Oktober 2026 – Wie müssen Tierhalter und Behörden handeln, wenn Weidetiere durch Beutegreifer gefährdet sind? Die Antwort darf nicht allein von Abschussfreigaben, pauschalen Gebietseinstufungen zur Machbarkeit von Herdenschutz oder einer starren Anzahl bereits eingetretener Rissereignisse abhängen. Maßgeblich bleibt § 19 Tierschutzgesetz: Außerhalb von Unterkünften gehaltene Tiere sind soweit möglich vor Raubtieren und anderen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Eine Gegenüberstellung des Rechtsgutachtens von Wolfgang Wessely (September 2025), des vom Landwirtschaftsministerium beauftragten Gutachtens von Roland Norer (Februar 2026) und der Vollzugsleitlinie vom 12. Mai 2026 wirft grundlegende Fragen zur Durchsetzung dieser Schutzpflicht auf. In der Praxis berufen sich Bezirkshauptmannschaften bereits auf die Vollzugsleitlinie. Tierschutzombudspersonen sind gefordert.
Wessely: Schutzpflicht besteht bereits vor dem ersten Wolfsriss
Das Rechtsgutachten von Wolfgang Wessely, Verwaltungsrichter mit langjähriger Zuständigkeit für Tierschutzrecht, betont den präventiven Charakter des § 19 TSchG. Eine konkrete Gefährdung kann bereits vor einem ersten Wolfsangriff bestehen. Wolfsmonitoring, Sichtungen, dokumentierte Rissereignisse oder behördliche Abschussfreigaben können Hinweise auf eine konkrete Gefahr liefern. Tierhalter und Behörden dürfen nicht grundsätzlich abwarten, bis Tiere bereits verletzt oder getötet wurden.
Norer: Hohe Hürden für behördliches Einschreiten
Auch der Agrarrechtler Roland Norer erkennt die tierschutzrechtlichen Schutzpflichten grundsätzlich an. Er verbindet behördlichen Handlungsbedarf jedoch mit bereits erteilten Abschussfreigaben: Daraus könne im Normalfall auf eine Verringerung der Gefahr und auf fehlenden weiteren Handlungsbedarf nach § 19 TSchG geschlossen werden. Doch eine Abschussfreigabe belegt keine Schutzwirkung für die konkret gefährdeten Weidetiere.
Problematisch ist außerdem, einen Abtrieb, wie von Norer vorgeschlagen, deshalb zurückzustellen, weil die Entfernung der Weidetiere einen genehmigten Wolfsabschuss erschweren könnte.
„Nicht schützbar“ ersetzt keine Prüfung der Alternativen
Norer misst der Ausweisung sogenannter Weideschutzgebiete erhebliche Bedeutung bei. In Salzburg, Tirol, Kärnten, Oberösterreich und Vorarlberg wurden solche Gebiete pauschal per Computermodell als nicht oder nur schwer schützbar eingestuft. Beispiele aus der Praxis, etwa die Tiroler Herdenschutz-Pilotalmprojekte, zeigen diesen Widerspruch auf.
Dabei wären praktische Durchführbarkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall konkret zu beurteilen. Ist beispielsweise ein Schutzzaun nicht umsetzbar, müssen andere Möglichkeiten wie Behirtung, eine Anpassung der Weideführung, Nachtpferche oder ein vorzeitiger Abtrieb geprüft werden. Nach Wessely (2025) gilt § 19 TSchG auf Almen und Weiden.
Die Leitlinie ist eine Vollzugsempfehlung – kein Gesetz
Die Leitlinie hat keinen eigenständigen gesetzesgleichen Bindungscharakter. Sie kann Behörden bei ihrer Arbeit unterstützen, aber weder § 19 TSchG abändern noch gesetzliche Schutzpflichten aussetzen.
Dennoch zeigen ausgewertete Antworten auf Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) von Bezirkshauptmannschaften in Tirol und Kärnten, dass sich Behörden bei ihrem Vorgehen nach Rissereignissen auf die Leitlinie und das Ausbleiben weiterer Risse innerhalb von 14 Tagen berufen.
Zwei oder drei Rissereignisse: Wie viele Tiere will man opfern?
Bei schützbaren Weiden sieht die Vollzugsleitlinie nach dem zweiten Rissereignis innerhalb von 14 Tagen, bei als nicht schützbar eingestuften Weiden erst nach dem dritten Rissereignis einen ausdrücklichen Schutzauftrag vor. Ohne weiteres Rissereignis innerhalb von 14 Tagen soll wieder die niedrigste Gefahrenstufe gelten.
Eine gesetzliche Vorsorgepflicht darf nicht zu einer bloßen Reaktion auf bereits eingetretene Schäden werden. Die Vorgaben der Leitlinie bergen die Gefahr, dass eine schematische Anwendung notwendige Prävention verzögert. Ein Rissereignis kann zudem mehrere getötete Tiere umfassen. Das Ausbleiben weiterer Risse während zweier Wochen beweist nicht, dass eine zuvor festgestellte konkrete Gefahr verschwunden ist.
Niederlande: Schutzpflichten sind gerichtlich überprüfbar
Dass tierschutzrechtliche Schutzpflichten gerichtlich durchgesetzt werden können, zeigen Verfahren der Organisation Animal Rights in den Niederlanden. Die niederländische Rechtsgrundlage beruht ebenso wie § 19 TSchG auf der EU-Richtlinie 98/58/EG. Das niederländische Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es keine Option ist, einfach nichts zu unternehmen, um die eigenen Tiere zu schützen.
Tierschutzombudsstellen sind gefordert
Während Tierschutzorganisationen in Österreich grundsätzlich keine Parteistellung in möglichen Verwaltungsverfahren besitzen, verfügen Tierschutzombudspersonen gemäß § 41 TSchG über Parteistellung, Akteneinsichts- und Auskunftsrechte sowie die Befugnis, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine gemeinsame, öffentlich wahrnehmbare Stellungnahme würde nicht nur die Bedeutung ihrer unabhängigen Funktion unterstreichen, sondern auch ein deutliches Zeichen für den Tierschutz setzen.
Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, ehemaliger Amtstierarzt und Tierethiker, dazu: „Tierschutz steht in Österreich im Verfassungsrang (BGBl. I Nr. 111/2013). Das sollte zusätzlich zur moralischen Verpflichtung gesetzlicher Auftrag genug sein, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, sich für eine ökologisch vernünftige und tierethisch vertretbare Lösung der Wolfsproblematik einzusetzen. Weder ein ministeriell beauftragtes Rechtsgutachten noch eine Vollzugsleitlinie dürfen gesetzliche Schutzpflichten einschränken. Ebenso wenig darf eine Abschussfreigabe pauschal an die Stelle wirksamer Prävention treten. Präventiver Tierschutz ist keine freiwillige Leistung – er ist gesetzlicher Auftrag.“
Quellen
Wolfgang Wessely: Rechtsgutachten zu § 19 TSchG, September 2025, im Auftrag von Tierschutz Austria. https://www.tierschutz-austria.at/wp-content/uploads/2025/10/Gutachten_Wolf_%C2%A7-19_TSchG-2025-09.pdf
Roland Norer: Almwirtschaft und Großraubtiere, 19. Februar 2026, im Auftrag des BMLUK; Veröffentlichung auf der Website des Ministeriums. https://www.bmluk.gv.at/dam/jcr:328c0565-44a3-47d9-89d4-2889c39dadaa/Gutachten%20Norer%20Tierschutz_Wolf8413.pdf
Vollzugsbeirat: öffentliche Beschlüsse der 31. Sitzung vom 12. Mai 2026 sowie die zugehörige Wolfsleitlinie. https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/dam/jcr%3A02665ecd-6d85-4643-9fb6-d2ed050e238e/Anhang%2031.%20Sitzung%20-%20Leitlinie%20zum%20Vollzug%20des%20Tierschutzgesetzes%20im%20Zusammenhang%20mit%20dem%20Schutz.pdf
Niederländisches College van Beroep voor het bedrijfsleven, Entscheidungen vom 2. Dezember 2025, unter anderem ECLI:NL:CBB:2025:633. https://animalrights.nl/winst-schapenhouders-moeten-hun-schapen-beschermen-tegen-de-wolf-oordeelt-rechter/
Bundesverfassungsgesetz https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2013/111, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_111/BGBLA_2013_I_111.pdf

