Wie vermeintliche Vergrämung und Distanzrecht Wissenschaft ignorieren
Bereits im jungen Jahr 2026 wurden in Österreich vier nach der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) geschützte Wölfe im Auftrag von Landesregierungen getötet (im Jahr 2025 22). Grundlage dafür waren Maßnahmenverordnungen, mit welchen die Tiere als sogenannte „Risikowölfe“ eingestuft wurden. Diese Einstufung erfolgte nicht aufgrund konkreten Verhaltens, sondern weil sich die Tiere innerhalb eines Umkreises von 200 Metern zu Siedlungen aufgehalten hatten. Diese Praxis steht dem europäischen Naturschutzrecht diametral gegenüber. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 11.6.2020 – C-88/19 unmissverständlich klargestellt, dass der Schutzstatus des Wolfs nicht vom Aufenthaltsort abhängt. Auch Wölfe im Siedlungsraum bleiben unionsrechtlich geschützt.
Fall Hermagor: Erfolgreiche Vergrämung – dennoch Tötung
Wie problematisch die aktuelle Praxis ist, zeigt ein Fall aus dem Bezirk Hermagor in Kärnten. Im Dezember 2025 wurde dort ein Wolf getötet, obwohl die Kärntner Landesregierung in einer Mitteilung vom 12. Jänner 2026 selbst festhielt, dass zwei Vergrämungsversuche erfolgreich gewesen seien. Diese bestanden laut behördlicher Darstellung aus lautem Schreien und Gestikulieren mit einem Jagdstock. Trotz dieser dokumentierten Erfolge erfolgte die letale Entnahme des Tieres. Das ist rechtlich höchst bedenklich. Nach der Kärntner Risikowolfsverordnung ist ein Abschuss ausschließlich nach erfolgloser Vergrämung zulässig. Wenn die Behörde selbst das Gegenteil festhält, lagen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Schonzeit nicht vor. Damit besteht aufgrund eben des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für § 4 Absatz 3 der Risikowolfsverordnung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen § 51 Absatz 6 des Kärntner Jagdgesetzes. Hinzu kommt, dass der Wolf ausdrücklich als nicht aggressiv eingestuft wurde und nicht in bewohnte Gebäude eingedrungen war.
Definition der Vergrämung
Als Vergrämung gelten laut Behörden teils schon einfache optische oder akustische Reize wie Klatschen oder Zurufen. Aus wissenschaftlicher, wildbiologischer Sicht sind diese Maßnahmen jedoch meist zu schwach und wirkungslos, da lernfähige Tiere wie Wölfe sie rasch als ungefährlich einordnen. Ein Wolf, der bei einer solchen Vergrämung stehen bleibt und beobachtet, zeigt kein problematisches Verhalten. Genauso wenig wie Wölfe, die vor Traktoren und Autos nicht weglaufen, da sie zum Bild der Landschaft gehören. Wirksame Vergrämung muss gezielt, wochenlang wiederholt, verhaltenswirksam sein und beruht auf aversiver Konditionierung – also der Verknüpfung bestimmter Situationen (z. B. Menschennähe) mit negativen Erfahrungen wie Gefahr oder Schmerz. Dabei dürfen die Tiere keine gegenteiligen Erfahrungen machen (z. B. ungestörtes Fressen in Siedlungen). Habituierte Tiere lassen sich leichter vergrämen als futterkonditionierte.
Reines Vertreiben ohne solche Effekte führt höchstens zu einem Ortswechsel, nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung. Gezielte Vergrämung wird durch Besenderung der Tiere gesteuert und kontrolliert. Die in Österreich entnommenen Wölfe waren nicht besendert.
Die 200-Meter-Regel: Verwaltung ignoriert Wissenschaft
Internationale Studien, darunter die sogenannte „Bold-Wolf-Forschung“, sowie Fachpublikationen staatlicher Naturschutzbehörden (BfN Skripten) kommen zu einem eindeutigen Ergebnis: Ausschlaggebend ist nicht, wo ein Wolf ist, sondern was er tut. Ein Wolf gilt erst dann als problematisch, wenn er sich wiederholt aktiv Menschen auf kurze Distanz (unter 30 Meter) nähert, kein Meideverhalten zeigt, aggressiv reagiert und sich auch durch fachgerechte, wirksame Vergrämung nicht beeindrucken lässt. Bloße Sichtungen oder das Verweilen in Siedlungsnähe erfüllen diese Kriterien nicht.
Trotz dieser klaren wissenschaftlichen Erkenntnisse arbeiten österreichische Behörden zunehmend mit der fixen Distanzregel. In behördlichen Stellungnahmen wird offen eingeräumt, dass die 200-Meter-Grenze eingeführt wurde, um unbestimmte Begriffe aus dem Managementplan des ÖZ Bär Wolf Luchs „Wolfsmanagement in Österreich – Grundlagen und Empfehlungen“ für den Vollzug zu „konkretisieren“. Begründet wird dies damit, dass Sichtungen in dieser Entfernung mit freiem Auge möglich seien und einer Person eine Vergrämung „zugemutet“ werden könne. Was jedoch vollständig fehlt, sind wissenschaftliche Belege dafür, dass eine Entfernung von 200 Metern tatsächlich ein relevantes Risiko darstellt und eine akustische oder optische Vergrämung aus dieser Distanz Wirkung zeige.
Fazit
Was derzeit praktiziert wird, ist eine gefährliche Verschiebung weg von individueller, wissenschaftlich fundierter Verhaltensbeurteilung hin zu starren Distanzregeln, kombiniert mit symbolischen „Vergrämungen“, die diesen Namen nicht verdienen. Ein Wolf wird nicht gefährlich, weil er sichtbar ist und schon gar nicht weil er beim Klatschen nicht flüchtet. Europarechtlich haltbar ist eine Tötung nur dann, wenn konkretes, gefährliches Verhalten vorliegt und alle wirksamen Alternativen nachweislich ausgeschöpft wurden.
Quellen:
Bold wolf behaviour: definitions and analysis of reported past cases across Europe: https://lciepub.nina.no/pdf/638742571606602771_Technical_report_T2.1_WW_LCIE.pdf
Konzept zum Umgang mit Wölfen, die sich Menschen gegenüber auffällig verhalten: https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/180/file/Skript_502.pdf
LCIE Conceptualising coexistence with large carnivores in Europe: https://lciepub.nina.no/pdf/639019323875353506_Conceptualising%20coexistence%20with%20large%20carnivores%20in%20Europe.pdf
Wolfsmanagement in Österreich: https://baer-wolf-luchs.at/wp-content/uploads/2025/01/OeZ_Wolfsmanagement_Empfehlungen_2021.pdf
EuGH – C-88/19: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=11.06.2020&Aktenzeichen=C-88/19
EuGH – C-601/22: https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&text=&docid=288146&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2170690
EuGH – C-629/23: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62023CJ0629
Vergrämung; https://baer-wolf-luchs.at/herdenschutz/vergramung/
