Nimmt diese Aussage nun Tierhalter, Bezirkshauptmannschaften und Amtstierärzte in die Pflicht?
In der aktuellen Wolfsdebatte wird immer wieder gefordert, Tierhalter von der Pflicht zu entbinden, ihre Tiere auf Almen und Weiden vor Wölfen zu schützen. Als Begründung wird angeführt, dass zahlreiche Almen bereits als „nicht schützbar“ ausgewiesen wurden. Teilweise wird sogar offen über eine Änderung oder Abschaffung des § 19 Tierschutzgesetz diskutiert. Auf den ersten Blick klingt das nach einer einfachen politischen Lösung. Tatsächlich könnte sich diese Forderung jedoch als leeres Versprechen erweisen.
Der Grund dafür liegt nicht nur im österreichischen Recht, sondern auch im europäischen Recht und in den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M.
Die Schutzpflicht stammt nicht nur aus Österreich
Bereits die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere verpflichtet alle Mitgliedstaaten zum Schutz von Tieren in Freilandhaltung. Im Anhang der Richtlinie, Kapitel I („Personal“), Punkt 12 heißt es:
“Animals not kept in buildings shall, where necessary and possible, be given protection from adverse weather conditions, predators and risks to their health.”
Deutsch:
„Tiere, die nicht in Gebäuden gehalten werden, sind erforderlichenfalls und soweit möglich vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gesundheitsgefahren zu schützen.“
Der österreichische Gesetzgeber hat diese Vorgabe nahezu wortgleich in § 19 Tierschutzgesetz übernommen. Die Verpflichtung zum Schutz vor Raubtieren stammt daher nicht aus Wien, sondern beruht auf einem europäischen Mindeststandard. Damit stellt sich bereits die erste Frage: Kann Österreich eine Schutzpflicht überhaupt abschaffen, wenn deren Grundlage bereits im EU-Recht verankert ist?
Die Ausweisung einer Alm als „nicht schützbar“ hebt die Schutzpflicht nicht auf
In Tirol, Kärnten und anderen Bundesländern wurden Alm- und Weideschutzgesetze geschaffen, die Gebiete ausweisen, in denen Herdenschutzmaßnahmen als nicht möglich oder nicht zumutbar angesehen werden. Politisch wurde dies vielfach als Beleg dafür präsentiert, dass Herdenschutz auf diesen Flächen nicht verlangt werden könne.
Das Gutachten von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M. kommt jedoch zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
„Die landesrechtliche Feststellung, wonach auf bestimmten Almflächen Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind, entfaltet in tierschutzrechtlicher Hinsicht keine unmittelbare Auswirkung.“
Noch deutlicher hält das Gutachten fest:
„… dürfen schon aus verfassungs-, konkret kompetenzrechtlichen Gründen nicht so ausgelegt werden, dass sie Tierhalter von der Einhaltung tierschutzrechtlicher Gebote dispensieren.“
Mit anderen Worten: Eine Alm wird nicht automatisch deshalb tierschutzrechtlich unproblematisch, weil sie landesrechtlich als „nicht schützbar“ eingestuft wurde.
Die Aussage des Bauernbundes
Vor diesem Hintergrund ist eine Aussage von Bauernbunddirektor Peter Raggl besonders interessant. In einem Interview vom 14. Juni 2026 erklärte er:
„Die bestehenden Abschussverordnungen sind nicht willkürlich, sondern die behördliche Bestätigung einer konkreten Gefährdungslage.“
Diese Aussage sollte ursprünglich wohl die Notwendigkeit von Wolfsabschussverordnungen unterstreichen. Sie könnte jedoch eine weitreichendere rechtliche Bedeutung haben. Denn Wessely hält ausdrücklich fest, dass Maßnahmen- und Abschussverordnungen eine Indizwirkung für das Bestehen einer konkreten Gefahr entfalten können. Gleichzeitig definiert er, wann eine „Handlungspflichten iSd § 19 TSchG auslösende konkrete Gefahr“ vorliegt.
Wenn Abschussverordnungen – wie vom Bauernbund argumentiert – die behördliche Bestätigung einer konkreten Gefährdungslage darstellen, dann bestätigen sie gleichzeitig genau jene Gefahr, die nach dem Gutachten Handlungspflichten nach § 19 Tierschutzgesetz auslöst.
Wann entsteht überhaupt eine Handlungspflicht?
Nach Wessely liegt eine „Handlungspflichten iSd § 19 TSchG auslösende konkrete Gefahr“ dann vor, wenn ein sachkundiger Beobachter in der konkreten Situation einen Angriff auf Weidetiere ernstlich für möglich halten muss. Die Rechtsfolge formuliert das Gutachten eindeutig:
„Besteht eine konkrete Gefahr, hat der Tierhalter iSd § 19 TSchG tätig zu werden.“
Damit wird aus einer abstrakten Wolfspräsenz eine konkrete rechtliche Verpflichtung. Wenn also – wie vom Bauernbund formuliert – eine behördlich bestätigte konkrete Gefährdungslage vorliegt, stellt sich unmittelbar die Frage nach den daraus folgenden Handlungspflichten.
Die Pflicht endet nicht beim Tierhalter
Besonders bemerkenswert ist, dass Wessely die Rechtsfolgen nicht auf den Tierhalter beschränkt. Das Gutachten behandelt ausdrücklich auch die Pflichten der Behörden. Kommt ein Tierhalter seinen Verpflichtungen nicht nach und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hält Wessely fest:
„Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs 6 TSchG vor, trifft die Behörde eine Pflicht, durch Anpassungsaufträge vorzugehen, ohne dass ihr dabei ein Ermessen eingeräumt wäre.“
Damit spricht das Gutachten nicht von einer bloßen Möglichkeit behördlichen Handelns, sondern ausdrücklich von einer Pflicht. Für Bezirkshauptmannschaften bedeutet dies, dass sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht frei entscheiden können, ob sie tätig werden möchten oder nicht.
Noch deutlicher wird Wessely an anderer Stelle:
„Unterbleibt ein behördliches Einschreiten trotz entsprechender Verpflichtung, begründet dies – erforderlicher Vorsatz vorausgesetzt – das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt.“
Auch Amtstierärzte geraten damit zwangsläufig in den Fokus, da sie regelmäßig die fachliche Grundlage für tierschutzrechtliche Entscheidungen der Behörde liefern.
Was bedeutet „soweit möglich“?
Oft wird argumentiert, Herdenschutz sei auf bestimmten Almen schlicht unmöglich. Auch mit dieser Frage beschäftigt sich Wessely ausführlich. Er hält fest, dass selbstverständlich niemand technisch unmögliche Maßnahmen setzen muss. Gleichzeitig verweist er aber darauf, dass sich ein Tierhalter nicht auf Unzumutbarkeit berufen kann, wenn er Tiere wissentlich in ein Gebiet auftreibt, in dem bereits eine konkrete Gefahr besteht.
Die zentrale Schlussfolgerung lautet:
„Besteht im jeweiligen Bereich jedoch im Zeitpunkt des Auftriebs eine konkrete Gefahr, ist der Auftrieb nur dann zulässig, wenn der Tierhalter für einen – wenn auch an sich unzumutbaren – Schutz sorgt.“
Genau hier liegt der Kern der Debatte. Die Aussage „Herdenschutz ist nicht möglich“ führt rechtlich nicht automatisch zur Folge, dass Tiere ungeschützt aufgetrieben werden dürfen. Nach dem Gutachten kann vielmehr die gegenteilige Schlussfolgerung naheliegen: Besteht bereits beim Auftrieb eine konkrete Gefahr, muss trotzdem ein ausreichender Schutz sichergestellt werden.
Die aktuelle Diskussion ist daher wesentlich komplexer als die oft erhobene Forderung, man müsse lediglich §19 Tierschutzgesetz abschaffen oder Almen als „nicht schützbar“ erklären. Die Pflicht zum Schutz von Weidetieren beruht nicht nur auf österreichischem Recht, sondern auf einem europäischen rechtlich bindenden Mindeststandard. Und wer von einer behördlich bestätigten „konkreten Gefährdungslage“ spricht, verweist gleichzeitig auf genau jene Situation, bei der das Gutachten von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M. ausdrücklich von Handlungspflichten des Tierhalters und – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – auch von Handlungspflichten der Behörden ausgeht.
Quellen
- Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M. (2025): Rechtsgutachten zu Fragen der Schutzpflicht von Tierhaltern und Behörden bei Bedrohungen von Tierhaltungen durch Raubtiere
- Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (PDF)Richtlinie 98/58/EG – Englischer Originaltext
