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Besenderter Monitoring-Wolf in Obervellach erschossen – Warnungen ignoriert, Widersprüche im Wolfsmanagement offenbart

  • 3 Min. Lesezeit
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In der Nacht von Sonntag auf Montag, dem 02.02.2026 wurde in Obervellach-Schattseite ein von Friaul mit einem Sender ausgestatteter Wolf von einem Jäger erlegt. Dies hat das Land Kärnten erst auf Rückfrage einer NGO bestätigt. Der jüngste Vorfall stellt aber einen potenziellen Eskalationspunkt im Kärntner Wolfsmanagement dar.  Der Abschuss erfolgte trotz vorheriger Warnungen und reiht sich in eine Serie von Wolfsabschüssen ein, die im klaren Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil (C-88/19) vom 11. Juni 2020) stehen. In den vergangenen Jahren wurden in Kärnten 30 Wölfe erlegt – alle unter Missachtung der einschlägigen EuGH-Urteile, die Entnahmen bei ungünstigem Erhaltungszustand ausdrücklich untersagen.

Diese fortgesetzte Ignoranz höchstgerichtlicher Vorgaben hat nun sogar zum Abschuss eines Wolfs geführt, der für das wissenschaftliche Monitoring von zentraler Bedeutung wäre.

Abschuss eines Forschungstieres – politische Freizügigkeit als Brandbeschleuniger

Der getötete Wolf, der offiziell als sogenannter Risikowolf eingestuft wurde, weil er sich innerhalb von 200 m Siedlungsnähe aufgehalten haben soll, war Bestandteil eines langfristigen Telemetrie- und Monitoringprojekts der Universität Udine, welches grenzüberschreitend die Wanderbewegungen, Raumnutzung und Populationsanbindung alpiner Wölfe untersucht.  Solche mit Sendern ausgestatteten Tiere sind für ein effektives Wolfsmonitoring unerlässlich, da sie kontinuierlich objektive Daten liefern – insbesondere in Ländern mit begrenztem aktivem Monitoring, wie beispielsweise Österreich.

Bereits vor dem vermeintlichen Abschuss wurden, auch aus dem politischen Umfeld, deutliche Warnungen hinsichtlich der rechtlichen Haltbarkeit der in Kärnten praktizierten außergewöhnlich freizügigen Abschusspraxis ausgesprochen. Diese Warnungen blieben jedoch folgenlos.  Im Gegenteil: Durch das bewusste Ausreizen und Überschreiten rechtlicher Grenzen wurde der Abschuss eines wissenschaftlich betreuten Monitoring-Wolfes faktisch provoziert.

Der Wolf war zudem öffentlich bekannt, nachdem Bewegungsdaten aus dem Udine-Projekt in sozialen Medien und Facebook-Gruppen kursierten. Anstatt daraus Konsequenzen für den Schutz sensibler Monitoringdaten und Forschungstiere zu ziehen, endete diese Entwicklung nun im Tod des Tieres selbst.

Art-17-Bericht: BMLUK widerspricht eigener politischer Erzählung

Der Abschuss steht in offenem Widerspruch zur offiziellen Meldung Österreichs nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie, die im November 2025 durch das BMLUK an die Europäische Kommission übermittelt wurde. Darin wird die Population des Wolfs(Canis lupus) in Österreich sowohl in der alpinen als auch in der kontinentalen biogeografischen Region wie folgt bewertet:

  • Verbreitungsgebiet (Range): FV+
  • Population: U1 (ungünstig)
  • Lebensraum (Habitat): FV
  • Zukunftsaussichten (Future Prospects): FV
  • Gesamtbewertung: N.E.

Damit hält das BMLUK selbst offiziell fest, dass die Population des Wolfs in Österreich ungünstig ist. Diese Meldung widerspricht ausdrücklich der seit Monaten wiederholten politischen Behauptung, der Wolf sei „nicht bedroht“ oder befinde sich in einem günstigen Zustand. Erstmals liegt damit ein formeller, EU-rechtlich verbindlicher Bericht vor, der diese Narrative widerlegt – ausgerechnet von jener Stelle, die sie politisch mitgetragen hat.

Gleichzeitig räumen neue Gutachten ein, dass das Wolfsmonitoring in Österreich unzureichend ist und keine flächendeckenden, systematischen Daten zur Populationsentwicklung vorliegen.

Ungünstig gemeldet, schlecht überwacht – und dennoch geschossen

Hier verdichtet sich der zentrale Widerspruch: Ein Staat meldet selbst einen ungünstigen Erhaltungszustand der Population und ein strukturell schwaches Monitoring, duldet aber gleichzeitig Abschüsse – bis hin zur Tötung eines für das Monitoring elementaren Forschungstieres. Damit wird die eigene Datengrundlage weiter zerstört und zugleich jede rechtliche Basis für Entnahmen untergraben. Nach EU-Recht ist ein günstiger Erhaltungszustand zwingende Voraussetzung für jede Form der Nutzung oder Entnahme.

Das neue Gutachten von Jochen Schumacher (Jänner 2026) bestätigt diese Rechtslage unmissverständlich. Es stellt klar, dass der Wolf in Österreich keinen günstigen Erhaltungszustand erreicht hat und dass ohne wirksames, aktives Monitoring weder Entnahmen nach Artikel 14 FFH-Richtlinie noch Ausnahmen nach Artikel 16 zulässig sind. Eine Art dürfe nicht bejagt werden, wenn ihr Erhaltungszustand mangels belastbarer Daten nicht sicher festgestellt werden könne.

Der Abschuss von Obervellach ist daher kein Einzelfall, sondern die logische Folge einer Politik, die EuGH-Urteile ignoriert, wissenschaftliche Grundlagen unterminiert und sich nun sogar in offenem Widerspruch zu ihrer eigenen offiziellen Meldung an die EU befindet.

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