Österreich meldet den Gesamterhaltungszustand des Wolfs als „not evaluated“, den Populationsparameter als U1+ – ungünstig-unzureichend. Die EU-Kommission stellt klar: Bleiben nach Prüfung der besten verfügbaren Daten Zweifel an den Folgen einer Entnahme, muss sie unterbleiben. In mehreren untersuchten österreichischen Verfahren konnte eine vorherige wissenschaftliche Prüfung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand jedoch nicht nachgewiesen werden.
Brüssel/Wien. Die Europäische Kommission hat am 14. Juli 2026 auf eine Eingabe zur Tötung des italienischen GPS-besenderten Wolfs „Mirco“ und eines weiteren besenderten Wolfs in Österreich reagiert. Neben diesen Fällen wurden grundsätzliche Bedenken zur Umsetzung der FFH-Richtlinie im österreichischen Wolfsmanagement vorgebracht.
Das Schreiben ist vor allem für die heutige Rechtslage nach der Einstufung des Wolfs in Anhang V bedeutsam. Die Mitgliedstaaten verfügen dadurch über mehr Spielraum beim Management. Die Kommission betont jedoch, dass entsprechende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie mit der Erreichung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
„Not evaluated“ ist kein Freibrief
Nach den veröffentlichten Angaben zum österreichischen Artikel-17-Bericht für den Zeitraum 2019 bis 2024 wurde der Gesamterhaltungszustand des Wolfs mit N.E. – „not evaluated“ angegeben. Der Parameter Population wurde mit U1+ – „unfavourable-inadequate“, also ungünstig-unzureichend mit positivem Trend, bewertet. Die Meldung wurde demnach am 20. November 2025 übermittelt.
Für eine solche Situation formuliert die Kommission einen eindeutigen Maßstab: Ist der Erhaltungszustand unbekannt, gilt das Vorsorgeprinzip. Bleibt nach Prüfung der besten verfügbaren Daten Unsicherheit darüber bestehen, ob eine Entnahme (=Tötung) mit einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist, muss der Mitgliedstaat von ihrer Genehmigung absehen.
Auf Österreich angewandt bedeutet das: „Not evaluated“ erleichtert Abschüsse nicht, sondern erhöht den wissenschaftlichen Begründungsbedarf. Fehlende Erkenntnisse dürfen nicht als Vermutung der Unbedenklichkeit behandelt werden. Vor einer Freigabe muss geprüft werden, welche Auswirkungen die Maßnahme auf den Erhaltungszustand und auf die Möglichkeit seiner Wiederherstellung hat.
Bleiben relevante Zweifel, muss die Entnahme unterbleiben.
Der Widerspruch liegt in der österreichischen Praxis
Im Rahmen unserer Recherche wurden mehr als 150 Anfragen nach den Umweltinformationsgesetzen ausgewertet. In mehreren Fällen konnten Bundesländer keine aktuellen Gutachten oder sonstigen Unterlagen vorlegen, aus denen eine vorherige wissenschaftliche Prüfung der Auswirkungen der Entnahmeregelung auf den Erhaltungszustand hervorgeht.
Vielfach blieb damit unbeantwortet, welche Wolfspopulation betroffen ist, welche legalen und illegalen Verluste bereits bestehen, wie sich die Population entwickelt und weshalb eine zusätzliche Tötung ihre Erholung nicht beeinträchtigen soll.
Besonders deutlich wird das bei Maßnahmenverordnungen, die die Entnahme „eines Tieres der Art Wolf“ innerhalb zahlreicher Jagdgebiete zulassen. Der Wolf wird dabei nicht individuell bestimmt. Nach Inkrafttreten der Verordnung kann ein innerhalb des festgelegten Gebiets angetroffenes Tier getötet werden, ohne dass der Verordnungstext sicherstellt, dass es sich um genau jenes Individuum handelt, das den Anlass für die Maßnahme gegeben hat.
Das bedeutet nicht, dass jeder irgendwo in Österreich gesichtete Wolf automatisch geschossen werden darf. In der Praxis können Sichtungen, Bildnachweise, Rissereignisse oder zunächst angenommene Wolfsbeteiligungen jedoch zu räumlich ausgedehnten Abschussfreigaben für ein nicht näher bestimmtes Tier führen.
In den veröffentlichten Verordnungen ist regelmäßig nicht erkennbar, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage zuvor geprüft wurde, welche Folgen die zusätzliche Mortalität für den Erhaltungszustand hat. Nach den ausgewerteten UIG-Antworten konnte eine solche Prüfung auch in den zugrunde liegenden Unterlagen mehrfach nicht nachgewiesen werden.
Brüssel verlangt eine wissenschaftliche Prüfung vor der Entnahme. Die österreichische Praxis ermöglicht dagegen gebietsbezogene Abschussfreigaben, obwohl eine vorherige Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Erhaltungszustand in den untersuchten Verfahren vielfach nicht dokumentiert ist.
Die Datengrundlage verstärkt das Problem
Der im August 2025 veröffentlichte Endbericht des Forschungsprojekts LeKoWolf bezeichnet die Etablierung eines langfristigen Wolfsmonitorings als essenziell. Die im Projekt geschaffenen Grundlagen sollen künftig unter anderem zur Berechnung der ökologischen Kapazitätsgrenze, der kleinsten überlebensfähigen Population und des günstigen Erhaltungszustands dienen.
Auch das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs weist darauf hin, dass ein Teil der Daten durch passives beziehungsweise opportunistisches Monitoring gewonnen wird. Dabei werden Hinweise ohne ein durchgehend festgelegtes räumliches und zeitliches Erhebungsschema gesammelt. Das erschwert Vergleiche und verlässliche Schlussfolgerungen.
Monitoring findet in Österreich statt, aber nicht flächendeckend nach einem einheitlichen langfristigen System. Der Statusbericht für 2025 weist österreichweit acht Rudel aus, bei lediglich drei Rudeln wurde eine Reproduktion bestätigt. Diese Zahlen erlauben für sich allein keine vollständige Bewertung des Erhaltungszustands.
Entscheidend sind zusätzlich Populationsentwicklung, Reproduktion, Verbreitung, genetische Vernetzung, Gesamtmortalität, Lebensraum und Zukunftsaussichten. Einzelne Wolfsnachweise oder Sichtungen ersetzen daher keine wissenschaftliche Prüfung der Auswirkungen weiterer Tötungen auf den Erhaltungszustand.
Artikel 14 und die bisherigen Abschüsse
Nach Artikel 14 kann eine allgemeine Managementregelung zulässig sein. Sie muss aber auf den besten verfügbaren Daten beruhen und mit der Erreichung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein. Bei einem unbekannten Zustand darf die bestehende Unsicherheit nicht zulasten der Art ausgelegt werden.
Die Kommission weist zugleich darauf hin, dass die bisher von Österreich gemeldeten Tötungen auf Ausnahmen nach Artikel 16 beruhten. In diesen Fällen ist zusätzlich eine konkrete Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich.
Damit gelten unterschiedliche Verfahren, aber dasselbe Grundprinzip: Eine Entnahme darf nicht ohne eine nachvollziehbare wissenschaftliche Bewertung ihrer Folgen genehmigt werden.
Artikel 16 verlangt die Prüfung der konkreten Ausnahme. Artikel 14 verlangt die Prüfung der gesamten Management- oder Entnahmeregelung und ihrer Auswirkungen auf den Erhaltungszustand.
Keiner der beiden Artikel trägt eine Praxis, bei der nach einer Sichtung oder einem Rissereignis ein größeres Gebiet freigegeben wird, ohne zuvor die Folgen der zusätzlichen Tötung wissenschaftlich zu bewerten.
Brüssel ist bereits aktiv
Die Kommission beschränkt sich nicht auf allgemeine rechtliche Hinweise. Sie hat Österreich bereits um Klarstellungen zu mehreren Fragen im Zusammenhang mit den Jagdregelungen der Bundesländer ersucht. Dabei geht es ausdrücklich um die Einhaltung von Artikel 14 angesichts der hohen Zahl getöteter Wölfe in Kärnten und Tirol.
Österreich muss damit erklären, auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen die Regelungen beruhen und wie gewährleistet wird, dass die Tötungen die Erreichung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht beeinträchtigen.
Eine Verordnung ersetzt keine Prüfung. Eine Sichtung oder ein Rissereignis beantwortet nicht die Frage nach den kumulativen Auswirkungen zusätzlicher Tötungen. Und ein unbekannter Erhaltungszustand erlaubt nicht die Annahme, eine Entnahme werde schon unschädlich sein.
Solange Österreich nicht anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten darlegen kann, dass eine Entnahme mit der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, verlangt das von der Kommission hervorgehobene Vorsorgeprinzip, von ihrer Genehmigung abzusehen.

