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Entwurf zur Wolfsverordnung in Vorarlberg verstößt gegen europäisches Artenschutzrecht

  • 4 Min. Lesezeit

Mit dem Ende der Begutachtungsfrist am 13. April 2026 rückt die geplante Änderung der Wolfsmanagementverordnung in Vorarlberg in den Fokus der öffentlichen Debatte. Während die Landesregierung Anpassungen im Umgang mit dem Wolf vorsieht, mehren sich die Stimmen aus dem Naturschutz- und Rechtsbereich, die erhebliche Bedenken äußern. Auch ANCA hat eine kritische Stellungnahme eingebracht.

Widerspruch zum europäischen Artenschutzrecht

Die geplanten Änderungen, insbesondere Entnahmen ohne eindeutige individuelle Identifizierung stehen in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Vorgaben der FFH-Richtlinie sowie zur aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die Vorgaben der Aarhus Konvention an eine effektive Beteiligung von NGOs ist nicht gegeben. Es gibt es keinen Rechtsschutz für anerkannte Umweltorganisationen gegen europarechtswidrige Verordnungen vorzugehen. Auch nach der Herabstufung des Wolfs in Anhang V der FFH-Richtlinie gilt: Eingriffe sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Dazu gehören: ein günstiger Erhaltungszustand, eine strikte Einzelfallprüfung, der Vorrang nicht-letaler Maßnahmen und ein wissenschaftlich fundiertes, FFH- konformes Monitoring. Diese Voraussetzungen sind derzeit in Österreich nicht erfüllt. Österreich hat die Wolfspopulationen im aktuellen Artikel-17-Bericht (2019- 2024) mit U1+ (ungünstig-unzureichend) eingestuft. Damit ist die zentrale Voraussetzung für Entnahmen (= Tötungen) nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-601/22, C-629/23, C-674/14) stellen Tötungen ohne gesicherten günstigen Erhaltungszustand einen klaren Verstoß gegen das Unionsrecht dar. Auch § 36 Abs 3 lit b des Vorarlberger Jagdgesetzes verweist auf die Voraussetzungen des Artikel 14 FFH-Richtlinie.

Einzelfallprüfung wird ausgehöhlt

Ein zentrales Problem liegt in der geplanten Struktur der Verordnung. Es entstehen pauschale Regelungen/ Entnahmemöglichkeiten, anstatt konkreter Einzelfallentscheidungen. Genau das widerspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der klar festhält: Ausnahmen im Artenschutz müssen punktuell, konkret und restriktiv erfolgen. Pauschale oder erleichterte Abschüsse sind unionsrechtswidrig, da sie u.a. die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand missachten. Jede einzelne Entnahme und deren potenzielle Auswirkung sind vorab zu prüfen und zu berücksichtigen.

Monitoring mangelhaft

Ein funktionierendes Wolfsmanagement braucht belastbare Daten. Vorarlberg verfügt über kein aktives, systematisches, FFH-konformes (Art. 11 FFH-RL), sondern über ein opportunistisches Monitoring. Die Annahme, einzelne Sichtungen oder Meldungen über Abwehrmaßnahmen könnten ein ausreichendes Monitoring darstellen, muss fachlich zurückgewiesen werden. Es birgt eine erhebliche Verwechslungsgefahr von Individuen. Auch das Gutachten von Schumacher et al. (2026) unterstreicht: Ohne wirksame Überwachung des Erhaltungszustands darf eine Art nicht genutzt/ entnommen oder bejagt werden.

Herdenschutz: Zentrale Maßnahme statt Randthema

Der Entwurf trägt dem unionsrechtlich gebotenen Vorrang nicht-letaler Maßnahmen nicht ausreichend Rechnung. Entnahmen geschützter Tiere dürfen nur ultima ratio sein. Gibt es gelindere Mittel, sind diese vorrangig anzuwenden. Die Faffelberger/Knauer-Studie (2026) kommt zu dem Ergebnis, dass alle Schafe und Ziegen auf österreichischen Almen grundsätzlich schützbar sind, auch wenn dies organisatorische, strukturelle und finanzielle Anpassungen erfordert. Die Autor:innen betonen ausdrücklich, dass Schadenprävention in Österreich auch auf Almen möglich ist. Gerade deshalb ist die übliche Konstruktion „nicht schützbarer Gebiete“ wie in der Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung nicht tragfähig. Sie ersetzt die notwendige konkrete Prüfung und Umsetzung von Herdenschutz durch eine pauschale Ausnahmeannahme. Damit werden faktisch wolfsfreie Zonen vorbereitet. Eine solche Praxis widerspricht auch klar dem Grundsatz der Einzelfallprüfung im Rahmen der EU-Gesetzeslage und unterläuft die Verpflichtung, zunächst alternative Maßnahmen als „gelindere Mittel bzw. anderweitige zufriedenstellende Lösung“ auszuschöpfen (EuGH-Rechtsprechung (C 601/22 Tirol)).

Fehlinterpretation von Wolfsverhalten

Auch die Kriterien zur Einstufung von sogenannten „Risiko- und Schadwölfen“ werden erleichtert. Weiterhin wird bereits die Sichtung in Siedlungsnähe ausreichen, um ein Tier als problematisch einzustufen. Das ist rechtlich unzulässig: Der EuGH stellt klar, dass der Schutzstatus eines Wolfs nicht vom Aufenthaltsort abhängt, sondern ausschließlich vom Verhalten. Auch Angriffe auf ungeschützte Nutztiere sind kein „Fehlverhalten“, sondern entsprechen dem natürlichen Verhalten der Art. Die Verantwortung liegt hier primär beim fehlenden Herdenschutz.

Verscheuchung: Keine Rechtfertigung für Abschuss

Besonders kritisch ist die vorgesehene Eskalationslogik: Verscheuchung könnte faktisch zur Vorstufe einer späteren Entnahme werden. Fachlich ist das nicht haltbar, denn einfache Schreckreize wirken meist nur kurzfristig, Tiere gewöhnen sich schnell daran und ein Misserfolg sagt nichts über Gefährlichkeit aus. Eine rechtmäßige Vergrämung setzt hingegen komplexe, gezielte und dokumentierte Maßnahmen voraus – was im Entwurf und in der bisherigen Praxis auch anderer Bundesländer nicht ausreichend berücksichtigt wird.

Fazit

Wir fordern eine Überarbeitung des Entwurfs und:
– echte Einzelfallprüfungen statt pauschaler Regelungen
– ein wissenschaftlich fundiertes Monitoring
– wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit
– keine „wolfsfreien Zonen“ durch die Hintertür!

Quellen:

https://vorarlberg.at/-/aenderung_wolfsmanagement

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