Zum Inhalt springen
Home » Neues Gutachten zu den Anforderungen des Europäischen Artenschutzes: Wolfsentnahmen in Österreich nicht rechtmäßig

Neues Gutachten zu den Anforderungen des Europäischen Artenschutzes: Wolfsentnahmen in Österreich nicht rechtmäßig

  • 3 Min. Lesezeit
Grauwolf liegt im Schnee c Wild Wonders of Europe_Sergey Gorshkov_WWF.jpg

Österreich meldet selbst einen ungünstigen Erhaltungszustand – und hat damit keine Grundlage für Abschüsse als Regelfall

Ein neues Rechtsgutachten zum europäischen Artenschutz kommt zu einem klaren Ergebnis: Die Herabstufung des Wolfs auf EU-Ebene bedeutet keine Freigabe zur regulären Bejagung. Entscheidend ist vielmehr, dass Österreich selbst im an Brüssel übermittelten Artikel-17-Bericht des BMLUK für die Wolfspopulation einen ungünstigen Erhaltungszustand gemeldet hat. Damit fehlt die zentrale unionsrechtliche Voraussetzung für ein reguläres Bestandsmanagement durch Abschüsse.

Genau das bestätigt auch das neue Gutachten des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen vom 24. März 2026. Es hält fest, dass auch für Arten nach Anhang V der FFH-Richtlinie eine Entnahme nur dann zulässig ist, wenn sich die Art in einem günstigen Erhaltungszustand befindet und durch wirksame Maßnahmen sowie ein belastbares Monitoring sichergestellt ist, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Für Österreich falle die Bewertung eindeutig aus: Der Wolf habe hier noch keinen günstigen Erhaltungszustand erreicht. Zwar gebe es wieder reproduzierende Rudel, doch die Population sei weiterhin klein, viele geeignete Lebensräume seien noch nicht dauerhaft besiedelt, und auch das Monitoring liefere bislang keine Grundlage, um einen günstigen Zustand rechtssicher festzustellen.    

Gerade dieser Punkt ist rechtlich entscheidend. Dass einzelne österreichische Rudel Teil größerer grenzüberschreitender Populationen sind, reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der günstige Erhaltungszustand zuerst lokal und national bewertet werden und kann nicht durch den bloßen Hinweis auf Bestände in Nachbarstaaten ersetzt werden. Solange Österreich selbst keinen günstigen Erhaltungszustand nachweisen kann, bleibt eine reguläre jagdliche Nutzung unionsrechtlich versperrt.  

Auch die wildtierökologische Analyse des Gutachtens unterstreicht, wie groß die Lücke zwischen politischer Debatte und tatsächlicher Lage ist. Danach müsste der Wolfsbestand in Österreich mindestens 100 Rudel in den Alpen und 16 Rudel im Wald- und Mühlviertel umfassen, gleichmäßig verteilt und dauerhaft etabliert. Tatsächlich wurden laut aktuellem Statusbericht Wolf 2024 des Österreichzentrums Bär, Wolf, Luchs in Österreich im Jahr 2024 insgesamt 102 Wölfe bestätigt. Österreichweit gab es neun Rudel, davon vier mit nachgewiesener Reproduktionfünf Rudel lagen in der kontinentalen und vier Rudel in der alpinen biogeografischen Region. Damit ist Österreich von einem günstigen Erhaltungszustand weiterhin weit entfernt.  

Für die laufenden Abschussverordnungen, insbesondere in Tirol und Kärnten, ist das von unmittelbarer Bedeutung. Solange der günstige Erhaltungszustand fehlt, gibt es keine unionsrechtliche Grundlage für ein reguläres Bestandsmanagement durch Abschuss. Es bleibt allenfalls der enge Ausnahmerahmen des Art. 16 FFH-RL. Doch auch dieser darf nach der EuGH-Rechtsprechung nicht zum Regelfall werden, sondern nur in außergewöhnlichen, konkret begründeten Einzelfällen angewendet werden. Genau deshalb stehen fortlaufende oder routinemäßige Abschussverordnungen unionsrechtlich auf äußerst dünnem Eis.  

Hinzu kommt, dass die Europäische Kommission Österreich im März 2026 im Natura-2000-Verfahren eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt hat – die letzte Stufe vor einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Das zeigt, dass Österreich im Naturschutzrecht insgesamt unter verschärfter Beobachtung steht. Nebenbei wird damit auch deutlich, dass Natura-2000-Managementpläne die geschützten Arten vollständig berücksichtigen müssen. Das betrifft auch den Wolf, der weiterhin als Art des Anhangs II FFH-Richtlinie Teil des Natura-2000-Gebietsschutzes bleibt. Im Klartext heißt das: Auch für den Wolf bleiben Ausweisung, Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen im Natura-2000-System rechtlich relevant.    

Die Quintessenz ist eindeutig: Österreich meldet selbst einen ungünstigen Erhaltungszustand des Wolfs. Das neue Gutachten bestätigt diese Einschätzung. Solange das so ist, dürfen Abschüsse nach Unionsrecht nicht zum Regelfall werden.

Quellenverzeichnis

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden.

×